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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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a. die Umsatzsteuer auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitoren abrechnen; und

b. die Vorsteuern auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Kreditoren im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit abziehen.

2Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode:

a. die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitoren von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten abziehen; und

b. die Vorsteuern auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Kreditoren von den in dieser Abrechnungsperiode bezahlten Vorsteuern abziehen.

3Wird gleichzeitig mit dem Wechsel der Abrechnungsart auch die Abrechnungsmethode nach den Artikeln 36 und 37 MWSTG geändert, so gilt Artikel 73 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 75 Absatz 6.

Art. 99 Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuer-

satzmethode

(Art. 39 MWSTG)

1Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitoren mit den bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen.

2Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitoren von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten abziehen.

3Wird gleichzeitig mit dem Wechsel der Abrechnungsart auch die Abrechnungsmethode geändert, so gilt Artikel 73 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 75 Absatz 6.

Art. 100 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung

(Art. 44 Abs. 2 MWSTG)

Bei der Abtretung und der Verpfändung der Steuerforderung gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltung nach Artikel 74 MWSTG nicht.