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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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d. Überprüfung der Steuerbefreiung von Umsätzen, die von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder kraft Option steuerbar sind: Daten und Informationen aus Geschäftspapieren und Belegen sowie Nachweisen über den Ort der Leistungserbringung;

e. Durchführung der für die Erhebung der Mehrwertsteuer relevanten Kontrollen von Import- und Exportbelegen: Daten aus von der EZV gehaltenen Datenbeständen;

f. Sicherstellung des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen: Daten und Informationen über Betreibungs-, Konkurs- und Arrestverfahren, über die Dauer und Umfang von Forderungszessionen und über die Höhe steuerbarer zedierter Forderungen, über Vermögensverhältnisse wie Barschaft, Post- und Bankkonten, Wertpapiere, Liegenschaften und sonstige bewegliche Wertsachen sowie unverteilte Erbschaften;

g. Verhängung und Vollstreckung von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen bei Widerhandlungen: Daten und Informationen über die in Administrativ- und Strafverfahren festgestellten Widerhandlungen sowie über die Strafzumessungsgründe, wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

h. Führung der für die Steuererhebung nötigen Statistiken: Daten und Informationen über betriebswirtschaftliche Zahlen;

i. branchen- und regionenbezogene Risikoanalysen: vorhandene Steuerdaten.

Art. 124 Bearbeitung der Daten und Informationen

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

1Die ESTV kann Daten und Informationen, die sie selbst erhebt oder zusammenstellt oder von Verfahrensbeteiligten, Drittpersonen oder Behörden erhält, in elektronischer oder vergleichbarer Weise erstellen und aufbewahren, sofern sie jederzeit lesbar gemacht und nicht abgeändert werden können.

2Besondere gesetzliche Regelungen, welche die Einreichung oder Aufbewahrung von Daten und Informationen in einer besonderen Form verlangen, bleiben vorbehalten.

Art. 125 Organisation und Betrieb

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

Das EFD regelt die Organisation und den Betrieb der automatisierten Datenverarbeitungssysteme der ESTV.

Art. 126 Bearbeitungsberechtigung und Datensicherheit

(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)

1Die Bearbeitung von Daten erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ausschliesslich durch Mitarbeitende der ESTV oder durch von der ESTV kontrolliertes Fachpersonal.