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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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Art. 121 Korrektur
(Art. 72 MWSTG)
Die Korrektur von Mängeln in zurückliegenden Abrechnungen hat getrennt von den ordentlichen Abrechnungen zu erfolgen.
2. Kapitel: Auskunftspflicht von Drittpersonen
(Art. 73 Abs. 2 Bst. c MWSTG)
Art. 122
Die Auskunftspflicht von Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG gilt nicht für Unterlagen, die:
a. der auskunftspflichtigen Person zur Erbringung ihrer Leistung anvertraut worden sind;
b. die auskunftspflichtige Person zur Erbringung ihrer Leistung selbst erstellt hat.
3. Kapitel: Rechte und Pflichten der Behörden
1. Abschnitt: Automatisierte Verarbeitung und Aufbewahrung von Daten
Art. 123 Zweck der Datenbearbeitung und Art der Daten
(Art. 76 Abs. 2 MWSTG)
1Die ESTV ist zur Bearbeitung derjenigen Daten und Informationen befugt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Sie darf für folgende Aufgaben die folgenden Daten und Informationen bearbeiten:
a. Feststellung der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten: Namen, Rechtsform, Handelsregistereintrag, Geburts- oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohn- und Geschäftssitz, Heimatort, Art der Geschäftstätigkeit, erzielte oder voraussichtliche Umsätze, Eintragungs- und Löschungszeitpunkt;
b. Feststellung der steuerbaren Umsätze sowie Erhebung und Überprüfung der darauf geschuldeten Steuer und der abziehbaren Vorsteuern: Daten und Informationen aus Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Aufzeichnungen, Steuerabrechnungen und Korrespondenzen sowie betriebswirtschaftliche Zahlen;
c. Überprüfung der als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Umsätze und der in diesem Zusammenhang stehenden Vorsteuern: Daten und Informationen aus Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Aufzeichnungen, Steuerabrechnungen und Korrespondenzen;