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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind.
2Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind:
a. der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz;
b. die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen);
c. die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind;
d. die Verkäufe von Betriebsmitteln;
e. die Vorauszahlungen;
f. die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind;
g. die geldwerten Leistungen;
h. die Erlösminderungen;
i. die Debitorenverluste; und
j. die Abschlussbuchungen wie beispielsweise die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind.
3Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. Bei der Vorsteuerplausibilisierung sind namentlich zu berücksichtigen:
a. die verbuchten Waren- und Dienstleistungsaufwendungen (direkter Aufwand), aufgeteilt nach Steuersätzen;
b. die Investitionen und der übrige Betriebsaufwand, aufgeteilt nach Steuersätzen;
c. die konzerninternen Verrechnungen;
d. die geltend gemachte Vorsteuer im Zusammenhang mit der Bezugsteuer; und
e. die Aufzeichnungen über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen.
4Die Einforderung der zusätzlichen Unterlagen gemäss Absätzen 1–3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG dar.