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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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4. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG angewendet wurde,

5. Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind;

b. Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind;

c. die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden:

1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt,

2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG,

3. andere nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse;

d. das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen;

e. Steueranrechnungen aus der Anwendung eines von der ESTV zur Verfügung gestellten besonderen Verfahrens nach Artikel 82 Absätze 1 und 2;

f. Entnahmen von unbeweglichen Gegenständen aus dem unternehmerischen Bereich nach Artikel 85.

4Die ESTV kann mehrere Werte nach Absatz 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.

Art. 120 Zusätzliche Unterlagen

(Art. 71 und 72 MWSTG)

1Die ESTV kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen:

a. eine Zusammenfassung der in Artikel 118 beziehungsweise 119 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode);

b. die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode;

c. den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist;

d. eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2;

e. bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung und eine Vorsteuerplausibilisierung nach Absatz 3;

f. bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30