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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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b. Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind;
c. die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden:
1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt,
2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG,
3. andere nicht als Entgelte geltende Mittelflüsse;
d. das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen;
e. das Total aller abziehbaren Vorsteuern, vor den Korrekturen und Kürzungen nach Buchstabe f, aufgeteilt in:
1. Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand,
2. Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand,
3. Einlageentsteuerung;
f. die Beträge, um welche der Vorsteuerabzug korrigiert oder gekürzt werden muss infolge:
1. gemischter Verwendung nach Artikel 30 MWSTG,
2. Eigenverbrauchs nach Artikel 31 MWSTG,
3. Erhalts von Mittelflüssen, die nicht als Entgelt gelten, nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG;
g. das Total der im Verlagerungsverfahren abgerechneten Einfuhrsteuer.
2Die ESTV kann mehrere Werte nach Absatz 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.
Art. 119 Abrechnung nach der Saldosteuersatz- oder der Pauschalsteuersatz-
methode
(Art. 71 und 72 MWSTG)
1Bei der Saldosteuersatz- und der Pauschalsteuersatzmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der ESTV die nachfolgend aufgeführten Werte in geeigneter Weise festhalten:
a. das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für:
1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen,
2. Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind,
3. Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 GSG18, die nach Artikel 133 dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit sind,
18 SR 192.12