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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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b. Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind;

c. die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden:

1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt,

2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG,

3. andere nicht als Entgelte geltende Mittelflüsse;

d. das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen;

e. das Total aller abziehbaren Vorsteuern, vor den Korrekturen und Kürzungen nach Buchstabe f, aufgeteilt in:

1. Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand,

2. Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand,

3. Einlageentsteuerung;

f. die Beträge, um welche der Vorsteuerabzug korrigiert oder gekürzt werden muss infolge:

1. gemischter Verwendung nach Artikel 30 MWSTG,

2. Eigenverbrauchs nach Artikel 31 MWSTG,

3. Erhalts von Mittelflüssen, die nicht als Entgelt gelten, nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG;

g. das Total der im Verlagerungsverfahren abgerechneten Einfuhrsteuer.

2Die ESTV kann mehrere Werte nach Absatz 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.

Art. 119 Abrechnung nach der Saldosteuersatz- oder der Pauschalsteuersatz-

methode

(Art. 71 und 72 MWSTG)

1Bei der Saldosteuersatz- und der Pauschalsteuersatzmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der ESTV die nachfolgend aufgeführten Werte in geeigneter Weise festhalten:

a. das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für:

1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen,

2. Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind,

3. Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 GSG18, die nach Artikel 133 dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit sind,

18 SR 192.12