Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Bildungs- und Forschungskooperation profitieren können, weshalb diese nicht als Forschungsinstitutionen im Sinn dieser Bestimmung gelten. Leistungen zwischen Unternehmen der Privatwirtschaft und einzelnen Institutionen der Bildungs- und Forschungskooperation sind zu versteuern.

Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens

(Art. 12 Abs. 4 MWSTG)

Die nicht abschliessende Aufzählung von Leistungen, welche nicht hoheitlicher Natur sind, wurde aus Artikel 23 aMWSTG übernommen und auf Antrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung um die Lieferung von Ethanol und Vergällungsmitteln ergänzt. Zusätzlich eingefügt wurden die Ziffern 16, 18 und 19. Bei der Ziffer 18 handelt es sich um Festschreibung der heutigen Praxis auf Stufe Verordnung.

Ziffer 16: Mit Inkrafttreten von Artikel 32abisUSG wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach der Bund Hersteller und Importeure von Produkten, die nach Gebrauch bei zahlreichen Inhabern als Abfälle anfallen und besonders behandelt werden müssen oder zur Verwertung geeignet sind, dazu verpflichten kann, einer vom Bund beauftragten und beaufsichtigten privaten Organisation eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten. Ziffer 16 stellt sicher, dass trotz dieser Verpflichtung nicht dem Bund, sondern der privaten Organisation durch das Erheben der vorgezogenen Entsorgungsgebühr eine Leistung in Form des Weiterverkaufs eines Entsorgungsrechts erbracht wird. Ziel ist, die Mehrwertsteuerkette nicht zu unterbrechen, damit bei keinem der beteiligten Akteure eine Taxe occulte anfällt. Davon betroffen sind unter anderem die vorgezogenen Entsorgungsgebühren auf Altbatterien und Getränkeverpackungen aus Glas.

Ziffer 19 nennt ausdrücklich die Bekanntmachungsleistungen, da diese – wenn von einem Gemeinwesen erbracht – nach Artikel 3 Absatz 2 nicht unter die Ausnahme gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 27 MWSTG fällt.

3. Abschnitt: Gruppenbesteuerung

Art. 15 Einheitliche Leitung

(Art. 13 MWSTG)

Wie bis anhin können in eine Mehrwertsteuergruppe nur solche Unternehmen einbezogen werden, welche unter einheitlicher Leitung miteinander verbunden sind. Im Gesetz und auch in der Verordnung sind lediglich "Rechtsträger" erwähnt. Klar ist aber, dass in eine Mehrwertsteuergruppe – wie bisher – unter Umständen auch nicht rechtsfähige Personengesellschaften oder Betriebsstätten einer ausländischen Gesellschaft aufgenommen werden können. Die Bestimmung, wonach Unternehmen unter einheitlicher Leitung miteinander verbunden sein müssen, orientiert sich grundsätzlich an der Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung gemäss Artikel 663e OR. Liegt eine kapitalmässige Beteiligung an einer Gesellschaft von mehr als 50 Prozent des Grundkapitals bei gleichzeitiger Stimmenmehrheit vor, so geht die ESTV von einer tatsächlichen Ausübung der einheitlichen Leitung aus. Wo dies nicht vorliegt, insbesondere weil die Unternehmen stimmen- beziehungsweise