Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Absatz 4: Gemäss Artikel 78 Absatz 2 MWSTG gilt das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die ESTV als Kontrolle. Da gemäss Artikel 78 Absatz 5 MWSTG jede Kontrolle mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen ist, welche die Steuerforderung für die gesamte kontrollierte Periode festhalten muss, wird in diesem Absatz bestimmt, dass das Einfordern der in Absätzen 1–3 aufgeführten Unterlagen keine Einforderung umfassender Unterlagen gemäss Artikel 78 Absatz 2 MWSTG darstellt. Dabei ist zu bedenken, dass die Unterlagen gemäss den Absätzen 1–3 keine Einzelbelege enthalten, welche für eine Kontrolle nach Artikel 78 MWSTG unabdingbar sind.

Art. 121 Korrektur

(Art. 72 MWSTG)

Bereits unter bisherigem Recht mussten die steuerpflichtigen Personen am Ende des Geschäftsjahres die deklarierten Umsätze und Vorsteuern mit der Buchhaltung abstimmen und entsprechend korrigieren. Die Differenzen wurden jeweils in der letzten Quartals-, Semester- beziehungsweise Monatsabrechnung bereinigt. Das neue Mehrwertsteuergesetz nimmt diese Korrekturpflicht nun ausdrücklich ins Gesetz auf und räumt der ESTV die Möglichkeit ein, die Form der Korrekturen vorzuschreiben. Die Korrekturen sollen der Klarheit und Übersichtlichkeit halber von den während des Jahres gemachten Deklarationen getrennt werden. Dies erleichtert die Zuordnung und die nötigenfalls vorzunehmende interne oder externe Überprüfung der deklarierten Angaben.

2. Kapitel: Auskunftspflicht von Drittpersonen

(Art. 73 Abs. 2 Bst. c MWSTG)

Art. 122

Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Regelung, sondern um die Präzisierung des bisher geltenden Rechts. Mit der Verordnungsbestimmung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Auskunftspflicht im Rahmen von Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG auf den Umfang und die Art der von der Drittperson gegenüber der steuerpflichtigen Person erbrachten oder von ihr bezogenen Leistungen beschränkt ist. Es besteht insbesondere keine Auskunftspflicht über Unterlagen wie beispielsweise Buchhaltungen, welche die steuerpflichtige Person der Drittperson anvertraut hat, oder über Papiere, die gestützt darauf von der auskunftspflichtigen Drittperson zur Erbringung der Beratungsleistung selbst erarbeitet worden sind. Demgegenüber werden aber beispielsweise Unternehmen, die gemäss Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG zur Abklärung ihrer eigenen Steuerpflicht auskunftspflichtig sind oder auch gewöhnliche Leistungsempfänger, denen keine Unterlagen anvertraut werden, von der vorliegenden Verordnungsbestimmung nicht erfasst. Namentlich das Ausstellen einer Rechnung oder Quittung für eine getätigte oder empfangene Leistung sind keine Unterlagen, welche die auskunftspflichtige Person zur Erstellung ihrer Leistung selbst erstellt hat, da diese nicht Inhalt der Leistung sind, sonder nur im Zusammenhang mit der Leistung erstellt werden. Diesbezüglich ist die Auskunftspflicht nicht eingeschränkt.