Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Absatz 1 Buchstabe c: Die ESTV kann nur von jenen steuerpflichtigen Personen die Einreichung eines Revisionsberichtes verlangen, die aus gesellschaftsrechtlichen Gründen verpflichtet sind, einen solchen erstellen zu lassen.
Absatz 1 Buchstabe d: Eine Abstimmung der deklarierten Umsätze mit dem Jahresabschluss ist notwendig, um sicherzustellen, dass weder zu viel noch zu wenig Umsatzsteuer abgeliefert wird. Dies gilt ungeachtet dessen, ob nach effektiver Methode oder nach der Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode abgerechnet wird. Was dabei alles zu berücksichtigen ist, ist in Absatz 2 geregelt.
Absatz 1 Buchstabe e betrifft nur die nach der effektiven Methode abrechnenden steuerpflichtigen Personen, denn nur bei ihnen ist es wichtig, die Vorsteuern gemäss den Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abzustimmen. Notwendig ist daneben auch noch eine Vorsteuerplausibilisierung. Was bei einer solchen Vorsteuerplausibilisierung zu berücksichtigen ist, ist in Absatz 3 geregelt. Absatz 1 Buchstabe f betrifft nur die effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Personen. Die Artikel 30, 31 und 33 Absatz 2 MWSTG sehen Vorsteuerkorrekturen respektive Vorsteuerabzugskürzungen infolge gemischter Verwendung, Eigenverbrauchs und Erhalts von Nichtentgelten gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG vor. Diese Vorsteuerkorrekturen und Vorsteuerabzugskürzungen sind in einer Aufstellung festzuhalten, welche auf Verlangen der ESTV einzureichen ist.
Absatz 2 hält in nicht abschliessender Weise fest, was aus der Umsatzabstimmung nach Absatz 1 Buchstabe d ersichtlich sein muss. Bei der Umsatzabstimmung ist immer von den Umsätzen gemäss Finanzbuchhaltung (Erfolgsrechnung) auszugehen und nicht von den Zahlen einer Nebenauswertung des Buchhaltungsprogramms wie beispielsweise dem MWST-Journal oder der MWST-Verprobung. In der Umsatzabstimmung sind die Differenzen für die steuerbaren Umsätze, aufgeteilt nach Steuersätzen respektive nach Saldo- oder Pauschalsteuersätzen, die steuerbefreiten Umsätze nach Artikel 23 MWSTG und die von der MWST ausgenommenen Umsätze separat festzuhalten. Differenzen können beispielsweise durch Abgrenzungsbuchungen per Ende Geschäftsjahr entstehen. Über die vorgenommene Abstimmung ist ein Beleg zu erstellen und aufzubewahren.
Absatz 3 hält fest zum einen fest, was eine Vorsteuerabstimmung ist, nämlich eine Abstimmung der Vorsteuern gemäss den Vorsteuerkonti oder anderen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern. Zum andern wird in nicht abschliessender Weise aufgelistet, was bei einer Vorsteuerplausibilisierung zu berücksichtigen ist. Eine Vorsteuerplausibilisierung ist ein Vergleich der geltend gemachten Vorsteuern mit der mutmasslich auf den Leistungsbezügen angefallenen Mehrwertsteuer. Dabei werden die Salden der verschiedenen Aufwandkonten den folgenden vier Kategorien zugeteilt: mit Steuer zum Normalsatz (allenfalls mit fiktiver Vorsteuer), mit Steuer zum reduzierten Satz (allenfalls mit fiktiver Vorsteuer), mit Steuer zum Sondersatz für Beherbergung sowie ohne Steuer. Diesen Kategorien ebenfalls zuzuordnen sind die Zugänge im Anlagevermögen und in den Warenvorräten. Anschliessend ist die Summe der auf diesen Kategorien berechneten Vorsteuer mit der deklarierten Vorsteuer zu vergleichen.