Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
2 Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale anbringen. Bei Planungs-, Bau- oder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluoreszierende und retroreflektierende Kleidung nach Schweizer Norm SN 640 710c5 tragen.
Art. 11 Rollstühle
1 Rollstühle dürfen verwendet werden:
a. auf den für die Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen;
b. auf den für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflächen.
2 Auf den Flächen nach Absatz 1 Buchstabe a gelten die für Fussgängerinnen und Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen anzupassen.
3 Auf den Flächen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten die für Fahrräder anwendbaren Bestimmungen über die Strassenbenützung und die Beleuchtung.
Art. 12 Fahrzeugähnliche Geräte
1 Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden:
a. auf den für die Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen;
b. auf:
1. Radwegen;
2. der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen;
3. der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Fahrbahn Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benützung gering ist.
2 Auf den Flächen nach Absatz 1 Buchstabe a gelten die für Fussgängerinnen und Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss, sofern besondere Bestimmungen, Signale und Markierungen für fahrzeugähnliche Geräte fehlen. Die Benützerinnen und Benützer fahrzeugähnlicher Geräte müssen dabei auf die übrigen Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren. Beim Überqueren der Fahrbahn dürfen sie nur im Schritttempo fahren.
3 Auf den Flächen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten die für Fahrräder anwendbaren Bestimmungen über die Strassenbenützung und sinngemäss jene über die Beleuchtung, sofern besondere Bestimmungen, Signale und Markierungen für fahrzeugähnliche Geräte fehlen.
4 Auf den Flächen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen Kinder unter 7 Jahren fahrzeugähnliche Geräte nur in Begleitung einer erwachsenen Person verwenden.
5 Zu beziehen bei: Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS, Sihlquai 255, 8005 Zürich.