Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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2. Titel: Allgemeine Verkehrsregeln

1. Kapitel: Regeln für alle Strassenbenützerinnen und -benützer

Art. 4 Pflicht zur Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme

(Art. 26 SVG)

1 Die Strassenbenützerinnen und -benützer müssen ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden und, wenn es die konkreten Verhältnisse erfordern, in einer der Situation angepassten Weise erhöhen. Sie müssen die Eigenheiten der Fahrzeuge und der mitgeführten Ladung sowie die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse berücksichtigen.

2 Eine Pflicht zu erhöhter Rücksichtnahme gilt insbesondere:

a. gegenüber schwächeren oder verletzlicheren Strassenbenützerinnen und - benützern;

b. bei der Benützung von primär für andere Strassenbenützerinnen und - benützer bestimmten Flächen.

3 Für Fahrzeugführerinnen und -führer gilt die Pflicht zu erhöhter Rücksichtnahme zudem:

a. in Wohngebieten;

b. beim Manövrieren.

4 Ist beim Manövrieren die Sicht eingeschränkt, so ist wenn nötig eine Hilfsperson beizuziehen.

Art. 5 Vortritt von Schienenfahrzeugen

1 Schienenfahrzeuge haben den Vortritt.

2 Fährt ein Schienenfahrzeug auf einer Strasse, auf der dem Fahrverkehr der Vortritt mit Lichtsignalen oder mit den Signalen «Stop» (C.01) oder «kein Vortritt» (C.02) entzogen wurde, so muss es den Fahrzeugen auf der vortrittsberechtigten Strasse den Vortritt gewähren.

Art. 6 Bahnübergänge

1 Bei Bahnübergängen, die mit Schrankenanlagen oder Lichtsignalanlagen gesichert sind, haben die Strassenbenützerinnen und -benützer den Vortritt, ausser wenn:

a. rotes Licht, Blink- oder Drehlicht erscheint;

b. gelbes Blinklicht erscheint; oder

c. die Schranke geschlossen ist.

2 Bei Bahnübergängen sind Lichtsignale für Fahrzeuge auch von den Fussgängerinnen und Fussgängern zu beachten, wenn Lichter mit dem Fussgängersymbol fehlen. Akustische Signale bedeuten «Halt» für alle Strassenbenützerinnen und -benützer.

3 Beim Überqueren von Bahnübergängen ist jede Verzögerung zu vermeiden.