Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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6 Trottoir ist der unmittelbar entlang der Fahrbahn geführte, von dieser baulich abgegrenzte Teil einer Strasse, der den Fussgängerinnen und Fussgängern vorbehalten ist.
7 Trottoirüberfahrten sind Stellen, an denen die Fahrbahn quer über ein beidseitig vertikal abgegrenztes Trottoir führt.
8 Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten und dergleichen mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9 Verkehrsregelung ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Lichtsignale, Polizei oder weitere dazu berechtigte Personen.
10 Der Bereich «innerorts» umfasst das Gebiet zwischen den Signalen für den Ortsbeginn und das Ortsende.
11 Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und mit den Signalen «Autobahn» (D.03) und «Autostrasse» (D.04) gekennzeichneten Strassen. Autobahnen weisen eine baulich getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf.
12 Hauptstrassen sind die mit dem Signal «Hauptstrasse» (D.06) gekennzeichneten Strassen, auf denen die Fahrzeuge bei Verzweigungen vortrittsberechtigt sind.
13 Nebenstrassen sind die Strassen, deren Beginn nicht besonders gekennzeichnet ist und auf denen die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.
14 Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, die ausschliesslich durch die Körperkraft der Benützerin oder des Benützers angetrieben werden, wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und Rollstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte.
15 Als Ladung gelten alle mitgeführten Gegenstände, die nicht Bestandteil des Fahrzeugs sind, sowie in oder auf dem Fahrzeug mitgeführte Tiere.
16Die Begriffsbestimmungen der VTS3 gelten auch für die vorliegende Verordnung.
Art. 3 Verweise
1 In den Überschriften zu den einzelnen Bestimmungen wird auf jene SVG-Artikel verwiesen, zu denen ein inhaltlicher Zusammenhang besteht.
2 Die Signale und Markierungen sind in Anhang 1 abgebildet. Die Ziffern in Klammern nach den Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf diese Abbildungen.
3 Internationale Regelungen gelten in der nach Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)4 jeweils verbindlichen Fassung.