Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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Art. 7 Vortritt von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn

(Art. 27 Abs. 2 SVG)

1 Kündigen sich herannahende Fahrzeuge mit Blaulicht und Wechselklanghorn an, so müssen die anderen Fahrzeuge auf das Trottoir ausweichen, wenn dies zur Vortrittsgewährung und zur Freigabe der Fahrbahn nötig ist.

2 Das Vortrittsrecht dieser Fahrzeuge gilt auch bei abweichenden Signalen sowie gegenüber der Strassenbahn.

2. Kapitel: Regeln für Fussgängerinnen und Fussgänger

Art. 8 Benützung der Fahrbahn im Allgemeinen

(Art. 49 Abs. 1 SVG)

1 Auf der Fahrbahn müssen die Fussgängerinnen und Fussgänger rechts statt links gehen, wenn sie nur dort die Möglichkeit zum Ausweichen haben. Sie müssen hintereinander gehen, ausgenommen auf Nebenstrassen bei geringem Verkehrsaufkommen.

2 Die Fussgängerinnen und Fussgänger dürfen nicht unnötig auf der Fahrbahn verweilen.

3 Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, dürfen die für die Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen die gesamte Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Strassenbenützerinnen und -benützer dadurch weder unnötig behindert noch gefährdet werden.

Art. 9 Überqueren der Fahrbahn

(Art. 49 Abs. 2 SVG)

1 Beim Überqueren der Fahrbahn müssen die Fussgängerinnen und Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt gewähren.

2 Sie müssen, besonders vor und hinter haltenden Fahrzeugen, behutsam auf die Fahrbahn treten. Sie haben die Strasse ohne unnötige Verzögerung zu überqueren. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind.

3 Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgängerinnen und Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nah ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.

4 Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Fussgängerinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Übergangs als selbstständiger Streifen.

Art. 10 Mitführen von Fahrzeugen, Arbeiten auf der Fahrbahn

1 Fussgängerinnen und Fussgänger dürfen Fahrzeuge bis 1 m Breite mitführen.