Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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Art. 157 Drei-Farben-Ampeln

1 Drei-Farben-Ampeln regulieren den Vortritt von Fahrzeugen untereinander, mit Schienenfahrzeugen oder mit Fussgängerinnen und Fussgängern.

2 Das grüne Licht geht betreffend Vortritt den allgemeinen Regeln und den Signalen und Markierungen bei Verzweigungen vor.

3 Pfeile in den einzelnen Lichtern zeigen die Richtungen an, die eingeschlagen werden dürfen.

4 Erscheint links neben der Ampel mit dem grünen Pfeil gleichzeitig ein gelbes Blinklicht, so müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr den Vortritt gewähren.

5 Erscheint mit dem grünen Pfeil gleichzeitig ein gelbes Blinklicht mit einem Fussgängersymbol, so müssen abbiegende Fahrzeuge den Fussgängerinnen und Fussgängern auf der Querstrasse den Vortritt gewähren. Das gelbe Blinklicht mit dem Fussgängersymbol befindet sich entweder neben dem grünen Pfeil oder unmittelbar beim Fussgängerstreifen.

Art. 159 Abs. 1

1 Lichter mit einem Fahrradsymbol richten sich ausschliesslich an Fahrräder und gehen für diese anderen Lichtsignalen für den Fahrverkehr vor. Abbiegende Fahrräder müssen dem Gegenverkehr sowie den Fussgängerinnen und Fussgängern auf der Querstrasse den Vortritt gewähren, ausser wenn die Lichter Pfeile enthalten und nicht durch gelbes Blinklicht ergänzt sind.

Anhang 1 Ziff. F.04a, F.09a und F.10a

Aufgehoben

II

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 auf den (Zeitpunkt X) in Kraft.

2 Der Artikel 105 Absatz 2 tritt am (Zeitpunkt X plus 1) in Kraft.

xxx Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova