Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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4 Sind Durchschnittsgeschwindigkeiten vorgesehen, so muss der Veranstalter geheime Kontrollen vornehmen und Überschreitungen bei der Bewertung angemessen berücksichtigen.
5 Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobahnen und Autostrassen nicht zugelassen.
5. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 188 Strafbestimmungen
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. Vorschriften dieser Verordnung verletzt, sofern keine andere Strafbestimmung anwendbar ist;
b. unzulässige Parkscheiben herstellt oder abgibt;
c. ohne die erforderliche Berechtigung den Verkehr regelt.
Art. 189 Weisungen; Ausnahmen
1 Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung technische Einzelheiten regeln und Weisungen erlassen.
2 In besonderen Fällen kann das ASTRA Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, namentlich für die Verwendung der Fahrzeuge, bewilligen.
Art. 190 Übergangsbestimmungen
1 Schutzhelme für Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern, die nach bisherigem Recht zulässig waren, dürfen noch bis zum Zeitpunkt X (5 Jahre nach Inkrafttreten der StBV) verwendet werden (Art. 20).
2 Die dem Signal «Andreaskreuz» (G.04, G.05) beigefügten Zusatztafeln «Privatübergang» dürfen bis Ende 2014 verwendet werden.
Art. 191 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
xxx Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova