Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 61Fedlex · Vorlage
2 Zulässig sind Bewilligungen:
a. für Transporte von Postsendungen im Auftrag und im Rahmen der Universaldienstverpflichtung der Schweizerischen Post (Art. 2 PG21);
b. zur Beförderung von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen;
c. für Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen wie Strom-, Wasser-, Telekomleitungen;
d. für verkehrsstörende Fahrten von Ausnahmefahrzeugen und für verkehrsstörende Ausnahmetransporte;
e. für Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken;
3 Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Ausnahmebewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird. Für Fahrzeuge des Bundes ist das ASTRA zuständig.
4 Zu weiteren Fahrten dürfen Ausnahmebewilligungen nur mit Zustimmung des ASTRA erteilt werden. In einem dringenden Fall kann der Kanton eine unerlässliche Fahrt von sich aus bewilligen unter Mitteilung an das ASTRA.
5 Bei jedem Transport kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit andern Gütern aufgefüllt werden.
3. Kapitel: Besondere bewilligungspflichtige Fahrten
Art. 184 Linienverkehr
1 Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, können die Kantone auf ihrem Gebiet für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmen eingesetzt werden, Ausnahmen nach den Absätzen 2–5 sowie Ausnahmen hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahrbedingungen bewilligen. Werden Nationalstrassen befahren, so dürfen die Ausnahmen nur mit Zustimmung des ASTRA bewilligt werden.
2 Die Kantone können an Gesellschaftswagen einen Normalanhänger zum Personentransport und zusätzlich einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht bewilligen.
3 Sie können an Gelenkbussen und Sattelmotorfahrzeugen zum Personentransport höchstens einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht bewilligen.
4 Sie können eine Breite bis 2,55 m auch auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite bewilligen.
5 Sie können die folgenden Höchstlängen bewilligen:
a. 25 m für Gelenkbusse;
21 SR 783.0