Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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b. 18,75 m für Sattelmotorfahrzeuge mit Gepäckanhänger;
c. 25 m für Gesellschaftswagen mit Anhänger zum Personentransport; für Gesellschaftswagen, wenn ein Anhänger zum Personentransport und ein Gepäckanhänger mitgeführt werden, und für
d. 28 m Gelenkbusse mit Gepäckanhänger.
Art. 185 Schlittenanhänger und fahrbare Transportbehälter
1 Das Mitführen von Schlittenanhängern zum Personen- oder Gütertransport an Traktoren, Motorwagen mit Allradantrieb und Motorschlitten kann von der für Ausnahmebewilligungen zuständigen Behörde für bestimmte Strecken bewilligt werden.
2 Der Kanton, auf dessen Gebiet die Fahrten stattfinden, kann bis zu zwei fahrbare Transportbehälter an geeigneten Zugfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von Behältern beschränkt.
4. Kapitel: Sportliche Veranstaltungen und Versuchsfahrten
Art. 186 Verbotene Veranstaltungen; Ausnahmen
1 Unter das Verbot der öffentlichen Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen fallen Rennen, bei denen die gleiche Strecke ununterbrochen mehrmals zu befahren ist, wenn Publikum zugelassen ist.
2 Gestattet sind mit Bewilligung der kantonalen Behörde Rasenrennen mit Motorrädern, Geschicklichkeits-Wettfahrten im Gelände, Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 250 ccm Zylinderinhalt wie Karts sowie Autoslaloms.
Art. 187 Bewilligungen
1 Gesuche für bewilligungspflichtige Veranstaltungen müssen der kantonalen Behörde spätestens einen Monat vor der Durchführung eingereicht werden. Beizulegen sind der Entwurf des Reglements, der Strecken- und Zeitplan sowie Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, die Organisation des Sanitätsdienstes und die ungefähre Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
2 Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung. Sie ist namentlich zu verweigern, wenn eine Belästigung durch übermässigen oder langandauernden Lärm zu befürchten ist. Für Veranstaltungen auf Pisten ist sie ferner zu verweigern, wenn der nicht bewilligungspflichtige Betrieb der Piste den Zielen der Verkehrserziehung und Lärmbekämpfung zuwiderläuft.
3 Schnitzelfahrten, Orientierungsfahrten und dergleichen werden nur bewilligt, wenn die Bewertung nicht nach der kürzesten Fahrzeit erfolgt. Geschwindigkeitsprüfungen mit Motorfahrzeugen, wie Bergrennen, sind nur auf abgesperrten Strassen gestattet.