Beilage 1

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 83 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 59Fedlex · Ergebnisbericht

2.12 Entrümpelung: Sind Sie mit der vorgeschlagenen neuen Bedeutung der Ortschaftstafel einverstanden (vgl. Groberläuterungen, E.4.4.)?

JA ( 36 )

wovon Bund: 1 Kantone: 11 Übrige Stellen: 24

OW, GL, SO, BS, JU, BL, ZG, NE, GE, UR, VS,

sva FR,

SVSAA,

asa, FREC, tpg, kf, SVLT, BUL, SIK, VAE,

KSPD, COCRBT, Stapo ZH, Stapo Chur, Stapo SG, Kapo AI, Kapo AR, Kapo BS, Kapo OW, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG,

JA mit Bemerkung ( 18 )

wovon Bund: Kantone: 4 Übrige Stellen: 14

AG Die Definition des Standorts ist zu prüfen. Die jetzige Formulierung bedingt durch die vielen

abweichenden Geschwindigkeiten im locker überbauten Gebiet vermehrt Signale.

Der Passus mit den unbedeutenden Nebenstrassen, auf welchen die Signalisation heute fehlen kann, ist zwingend beizubehalten. Auf kleinen Gemeindestrassen sind heute weder "generell 50" noch OT's aufgestellt.

GR Obwohl die beabsichtigte Regelung in der Anfangsphase wahrscheinlich zu Abgrenzungs-

problemen führen wird, ist die Regelung aufgrund der Einheitlichkeit mit der EU als positiv zu werten.

LU Die Anpassung an die europäische Regelung im Wiener Übereinkommen über Strassen-

verkehrszeichen wird begrüsst, obwohl die nötige Umsignalisation erheblichen Zeit- und Kostenaufwand zur Folge haben wird. Schliesslich dürften zahlreiche Signale entfernt werden können, wenn die Innerortsgeschwindigkeit ohne weiteres mit der Ortschaftstafel beginnt. Der auch auf kantonaler Ebene absehbare Aufwand für die Bekanntmachung dieser

- rasch auch bussenrelevanten - Änderung ist nicht zu unterschätzen. Die stufenweise Umsetzung erscheint aber angemessen.

NW Wir begrüssen diese Massnahme, befürchten jedoch, dass hier Diskussionen über den

jeweiligen Standort vorprogrammiert sind.

Informationen an die Bevölkerung sind über eine längere Zeit vor der Einführung unbedingt notwendig, da die Geschwindigkeit bis jetzt wegen des Signals „Höchstgeschwindigkeit“ akzeptiert und eingehalten worden ist.

Wir gehen davon aus, dass in Bezug auf die Ortstafeln keine Änderung der Signalisationsverordnung erfolgt.

Stadt Die vorgeschlagene Übergangsfrist von 5 Jahren für die erste Phase und von 1 Jahr nach Bern Ablauf der ersten Phase für die zweite Phase ist umsetzbar und sollte nicht verkürzt wer-

den.

Ortsende-Signale sind in der heutigen Form als „Wegbestätigungstafel“ sehr wertvoll (Bestätigung, dass man auf der richtigen Strasse ist). Wenn Wegbestätigungstafeln fehlen, müsste bis zum nächsten Wegweiser zurückgefahren werden, um sich zu vergewissern, dass die eingeschlagene Richtung stimmt. Dies wäre für den Veloverkehr mühsam und für den Autoverkehr mit Umwegfahrten und Wendemanövern verbunden. Mit dem neuen Signal Ortsende geht somit wertvolle Information verloren, ohne dass das neue Signal einen zusätzlichen Nutzen hätte. Die Stadt Bern beantragt deshalb, die Ortsende-Signale in der Form der heutigen Wegbestätigungstafeln beizubehalten.

ASTAG Grundsätzlich sind wir mit der Anpassung an die internationalen Gegebenheiten einver-

standen, zumal damit der Schilderwald reduziert werden kann.

Wir vertreten aber differenziert die Ansicht, dass die Ortschaftstafeln nicht wie vorgeschlagen am heutigen Standort des Signals „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“, sondern grundsätzlich nur beim Beginn der dichten Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten aufgestellt werden sollen. Damit kann eine schweizweit einheitliche Signalisation sichergestellt werden. Wenn nämlich am bisherigen Standort der „50 generell“-Tafeln nun einfach die Ortschaftstafeln aufgestellt werden müssten, so würde dies die Berichtigung von bisher offensichtlich am falschen Ort angebrachten Tafeln erschweren. Es muss in der neuen Verordnung also klar festgelegt werden, wo inskünftig die Ortschaftstafeln stehen müssen - unserer Meinung nach eben einheitlich am Beginn der dichten Überbauung.

Mit Befremden haben wir zudem die folgende Passage (zweiter Satz) zur Kenntnis genommen: „ Aus Sicht der Wegweisung kann als Nachteil betrachtet werden, dass die Anzeige des Ortschaftsnamens je nach Struktur einer Siedlung nicht mehr bei den ersten