Beilage 1
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 83 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 61Fedlex · Ergebnisbericht
NEIN ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN mit Bemerkung ( 26 )
wovon Bund: Kantone: 9 Übrige Stellen: 17
AR Die Schweizer Eigenheit darf durchaus Bestand haben, es muss nicht alles vom Nordkap
bis Sizilien gleich sein. Aufstellvorschrift Ortstafel zu restriktiv, nicht alle Ortschaften haben ein begrenztes Siedlungsgebiet. Andererseits kann es nicht angehen, durch Streusiedlungen mit Tempo 50 zu fahren. Lösung des Problems der „Gemeindebezeichnung“ mit Ortstafeln muss anders angepackt werden.
BE 1. Im Gegensatz zu anderen Ländem Europas, wo in der Regel ein direkter Übergang vom
unbebauten ins dichte überbaute Ortsgebiet besteht, sind den Ortschaften in der Schweiz in der Regel locker bebaute Gebiete vorgelagert. Im Falle einer Einführung der vorgeschlagenen Neuregelung resultieren folgende Nachteile:
- Es ist mit einer Häufung von Wegweisergesuchen zu Betrieben etc. in Streusiedlungen (locker bebautes Gebiet) zu rechnen;
- Viele locker bebaute Gebiete am Ortsrand werden neu (zumindest signaltechnisch) nicht mehr zu einer Ortschaft gehören.
- Einige Dörfer, welche ausschliesslich aus lockerer Bebauung bestehen, werden nicht mehr signalisiert werden können.
- Es muss mit deutlichem Widerstand aus der Bevölkerung gerechnet werden.
- Die Umsignalisation und die damit verbundenen weiteren Neusignalisationen (hauptsächlich Wegweisung zu Ortschaften direkt neben Durchgangsstrassen, wichtige örtliche Verkehrspuhkte wie „Zentrum“ in grösseren Ortschaften, etc.) generiert nebst grossem Zeitaufwand auch sehr hohe Kosten.
- Durch die Neuregelung wird die zusätzliche Signalisation von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten in Übergangsbereichen von locker zu dicht bebauten Gebieten notwendig. In solchen Bereichen sind in den vergangenen Jahren zudem teilweise mit erheblichem finanziellem Aufwand bereits Pförtneranlagen (Ortseingangsbremsen) gebaut worden, diese Pförtneranlagen würden mit der Neuregelung zu weit vor dem Ortsbeginn liegen. Die so unumgänglichen, zusätzlichen Signalisationen widersprechen dem politischen Ziel und Auftrag, die Signalmenge zu reduzieren.
- Die „neue“ Ortschaftstafel wird schon allein aufgrund ihrer Hinweistafel-Form nie in derselben Art akzeptiert werden, wie das heutige Vorschriftssignal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“. Die Polizei allein wird nicht in der Lage sein, mit repressiven Kontrollen die Akzeptanz der mit der Ortschaftstafel verbundenen Höchstgeschwindigkeitsvorschrift durchzusetzen. Deshalb werden zahlreiche weitere bauliche Massnahmen in dicht bebauten Ortsgebieten und in Vorortsgebieten mit massivem finanziellem Aufwand realisiert werden müssen.
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass in der Schweiz gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts sowohl straf- als auch administrativmassnahmenrechtlich massiv härter geahndet werden als in den Nachbarstaaten, hat die entsprechende ausdrückliche Signalisation durchaus ihre Berechtigung.
Die vorgeschlagene Neuregelung bleibt damit eine rein theoretische Anpassung an das Wiener Verkehrsübereinkommen und den Standard im europäischen Ausland, weist jedoch trotz hoher Kosten keinen Mehrwert gegenüber der heutigen Regelung auf.
Antrag:
- Belassen der heutigen Bedeutung und der Standort-Beschreibungen der Signale Ortsbeginn, Ortsende und Höchstgeschwindigkeit 50 generell.
- Definition des dicht bebauten und des locker bebauten Ortsgebietes (allenfalls in einer technischen Norm).
2. Sollte die Neuregelung entgegen unserem Antrag dennoch eingeführt werden, sollten unseres Erachtens die Fristen der beiden Realisierungsphasen überprüft werden. Zudem gehen wir davon aus, dass sich der Bund zumindest an den Kosten für die Umsignalisation beteiligen wird.
Antrag:
- Die erste und die zweite Phase gleichzeitig und grundsätzlich innerhalb eines Jahres durchführen. Der Zeitaufwand für die Umsignalisation kann damit auf die Hälfte reduziert werden. Die Verkehrsteilnehmer müssen parallel zu den Arbeiten durch das ASTRA unter Einbezug der Kantone entsprechend informiert und sensibilisiert werden (massive Medienpräsenz, Plakataktionen, Polizeipräsenz, etc.).
- Übernahme der Kosten für die Um- und Folgesignalisationen durch den Bund.
- Finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kosten für zusätzliche, durch die Neuregelung bedingte, bauliche Massnahmen.
SG Die geltende Regelung hat sich bewährt und ist gut eingeführt. Die Innerortstafeln befinden
sich häufig ausserhalb des überbauten Gebiets. Die Prüfung sämtlicher Standorte der Ortschaftstafeln wäre mit einem unverhältnismässigen Aufwand für die Kantone verbunden.