Beilage 1

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 83 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 62Fedlex · Ergebnisbericht

SH Die bestehenden, bislang bewährten Signalisationsvorschriften, sollen so belassen werden, da diese klar verständlich und der Differenzierung wegen besser wahrnehmbar ist. Die Interpretation „locker überbaute Ortsgebiet“ lässt grossen Handlungsspielraum offen. Die Wirkung einer „Geschwindigkeitsbegrenzung“ dürfte auf die Verkehrsteilnehmer eine nachhaltigere Wirkung haben und ist zudem einfacher zu interpretieren.

SZ Wir rechnen mit grossem Widerstand aus der Bevölkerung. Deswegen müsste eine solche massive Änderung durch den Wegfall der signalisierten Geschwindigkeitslimite mit einer sehr guten Kommunikation und Bekanntmachung in der Bevölkerung begleitet werden. Diese Neuerung setzt bei der Einführung grosse finanzielle und personelle Ressourcen voraus. Die Anpassung ans europäische Ausland weist trotz hoher Kosten keinen Mehrwert gegenüber der heutigen Regelung auf.

TG Eine angemessene Bezeichnung von lose bebauten Ortsteilen, wie dies die Gemeinden vielfach wünschen, wird sehr schwierig umzusetzen sein. Um diesen Anliegen nachzukommen, wird eine Signalisation von mehreren Strassenabschnitten mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 oder 70 km/h erforderlich sein. Dies erscheint aber nur dann plausibel, wenn die Abschnitte mindestens eine Länge von 200 bis 300 Meter aufweisen. Allgemein geht durch die geplante Einführung die einheitliche Signalisation für die Höchstgeschwindigkeit verloren. Wir verstehen zwar die Tendenz, sich der internationalen Signalisationsregelung anpassen zu wollen. Aus unserer Sicht erscheint jedoch die heute gültige Signalisation auch der oder dem ausländischen Fahrzeuglenkerin oder -lenker ebenso plausibel und klar.

TI Di principio si.

Considerato però le importanti conseguenze sulla quantificazione di un'eventuale eccesso di velocità e sui relativi provvedimenti amministrativi e penali, le autorità competenti dovranno essere sensibilizzate ad un pronto e capillare adeguamento della segnaletica!

VD Non car elle induit le remplacement et le déplacement systématiques des panneaux existants ainsi que la suppression dés panneaux de limitation de vitesses à 50 km/h, mesures qui seront extrêmement coûteuses pour une utilité très relative.

ZH Die Einführung des Signals "generell 50" bei Ortsbeginn hat sich seit seiner Einführung in der Schweiz im Jahr 1984 grundsätzlich bewährt. Die Regelung ist - auch für ausländische Verkehrsteilnehmende - klar, rechts- sowie verkehrssicher. Allerdings ist einzuräumen, dass die Schweiz damit von der Regelung der übrigen europäischen Länder abweicht, wobei auch diese länderspezifische Verkehrsregeln aufweisen. Der Systemwechsel wäre mit sehr grossem finanziellem und administrativem Aufwand verbunden und es stellt sich die Frage, was mit der neuen Regelung nach der ganzen Umstellung besser ist als vorher, ausser, dass die neue Signalisation gleich ist wie in den benachbarten Ländern. Gründe der Verkehrssicherheit können nicht angeführt werden. Touristen finden sich in der Schweiz zurecht und umgekehrt. Auch das Argument des vermeintlichen Schilderwaldes verfängt nicht. Die bisherige Regelung ermöglicht eine adäquate Signalisation.

Die Einführung der vorgeschlagenen Neuregelung führt zu nachfolgenden Problemen:

- erheblicher finanzieller Aufwand;

- viele locker bebaute Gebiete am Ortsrand könnten nicht mehr als zu einer Ortschaft gehörend signalisiert werden;

- kleinere Dörfer in lockerer Bebauung könnten nicht mehr signalisiert werden.

Die neue Regelung hat zudem zur Folge, dass in Übergangsbereichen von locker zu dicht bebauten Gebieten zusätzliche abweichende Höchstgeschwindigkeiten signalisiert werden müssen. Gerade in diesen Bereichen waren die Kantone nicht untätig und haben mit erheblichem finanziellem Aufwand Pförtneranlagen gebaut. Durch die neue Regelung lägen diese zu weit vor dem Ortsbeginn und müssten zurückgebaut werden. Die so unumgänglichen, zusätzlichen Signalisationen widersprechen dem politischen Ziel und Auftrag, die Signalmenge zu reduzieren.

Aus der Um- bzw. Neusignalisation (z.B. Wegweisung zu Ortschaften direkt neben Durchgangsstrassen, wichtige örtliche Verkehrspunkte wie "Zentrum" in grösseren Ortschaften) resultieren ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand sowie auch sehr hohe Kosten. Die Umsetzung des Vorschlages dürfte im Hinblick auf die Verkehrsrechtssicherheit auch mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sein (Stichworte: Kommunikationsmassnahmen, Übergangsfrist für Umsignalisation, bauliche Massnahmen).

Die vorgeschlagene Anpassung an das Wiener Verkehrsübereinkommen und damit an das Europäische Recht ist zwar mit dem Vorschlag konsequent umgesetzt. Da jedoch Aufwand und Ertrag in keinem Verhältnis stehen, und insbesondere auch die Verkehrssicherheit nicht verbessert wird, ist die bestehende schweizerische Regelung beizubehalten. Aus diesem Grunde stellen wir folgenden

Antrag:

- "Es sei die bisherige Regelung mit der Ortssignalisation und der Signalisation

"generell 50" zu belassen."

und

Eventualantrag:

- "Sofern der Bund an diesem Vorschlag festhalten sollte, habe er sich an den Zusatzkosten der Kantone und Gemeinden angemessen zu beteiligen."

ASTAG Grundsätzlich sind wir mit der Anpassung an die internationalen Gegebenheiten einverstanden, zumal damit der Schilderwald reduziert werden kann.