Beilage 1

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 83 Seiten

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Häusern erfolgen kann. Zudem kommt der „Innerortstarif“ bei Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr bereits im locker bebauten Rand einer Siedlung zur Anwendung.“ Ungeschminkt wird hier die gängige Bussen-Abzockerei offen gelegt bzw. eine gewisse Reduzierung derselben bedauert.

Schweiz. Wie ASTAG.

Gewer-

bever-

band

SFV Die neue Bedeutung der Ortstafeln darf nicht dazu führen, dass die 50er Zonen verlängert

werden. Die Ortstafeln sind effektiv an den Standorten der heutigen 50er Tafeln zu positionieren. Es sollen keine 50er Zonen in wenig (Streusiedlungen) oder nicht überbauten Gebieten entstehen.

TCS Le TCS approuve cette modification et cet alignement sur les règles de la Convention de

Vienne, qui prévalent dans les pays voisins. Cette exception suisse peut être une source de malentendus pour le conducteur étranger qui circule occasionnellement en Suisse. Aussi bien l'emplacement déterminant pour les panneaux ("au début de la zone bâtie de façon compacte au moins d'un côté de la route" – art. 32 al. 1 OSRO) que le système transitoire proposés sont pertinents.

Le TCS suggère néanmoins d'envisager la possibilité, sur les panneaux de fin de localité, de conserver dans la partie supérieure l'indication de la prochaine localité. En effet, tous les usagers de la route ne sont pas équipés de GPS, et il suffit d'un moment d'inattention dans un giratoire pour prendre la mauvaise sortie et se diriger durablement (en l'absence d'indication de la prochaine localité) dans la mauvaise direction.

ACS Gemäss Absatz 1 sind die Ortsbeginn-Signale abweichend vom heutigen Recht (Art. 50

Abs. 4 SSV) beim Beginn der mindestens einseitig dichten Bebauung anzubringen, also an jener Stelle, die nach bisherigem Recht für das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» massgebend war (Art. 22 Abs. 3 SSV).

Die neue Regelung muss zwingend und konsequent durchgesetzt werden. Das bedeutet unter anderem, dass die Ortschaftstafeln nicht einfach am heutigen Standort des Signals „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“, aufgestellt werden dürfen, sondern dass dessen Vorschriftsmässigkeit vorgängig zu überprüfen und der Standort allenfalls entsprechend zu korrigieren ist.

strasse Die Ortschaftstafeln sollen nicht wie vorgeschlagen einfach am heutigen Standort des Sigschweiz nals „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“, sondern grundsätzlich nur beim Beginn der dich-

ten Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten aufgestellt werden. Diese neue Regelung muss zwingend und konsequent durchgesetzt werden.

FMS Wie strasseschweiz.

Kapo GR Anpassung der Signalbedeutung an das Recht (EU) der umliegenden Staaten. Ab der heu-

tigen bestehenden Innerortstafel muss zwingend die Geschwindigkeit „Generell 50“ gelten. Teilweise könnte dies in der Anfangsphase zu Problemen führen mit den „fliessenden“ Ortsübergängen in Bezug auf die Geschwindigkeit, dennoch ist dies längerfristig durch die „europäische“ Einheitlichkeit als positiv zu werten.

Kapo Wie NW.

NW

Tiefbau- Wie Kapo NW.

amt NW

Kapo SG Angleichung der Signalbedeutung an das Recht der umliegenden Staaten.

AGVS Wie ASTAG.

vif LU Die Anpassung an die europäische Regelung finden wir sehr gut und unterstützen diese

voll und ganz. Mit dieser Regelung können einige Signale entfernt werden und gleichzeitig einige fehlerhafte Signalisationen korrigiert werden.

Mit einer genügend langen Umsetzungszeit können auch die finanziellen Folgen gemildert werden.

Beim Problem der Weiler muss man sich grundsätzlich die Frage stellen, ob es wirklich ein Weiler ist oder nicht. Bei einem Weiler gilt dann effektiv neu 50 km/h und wenn es kein Weiler ist, so ist eine Ortstafel nicht nötig und die Geschwindigkeit beträgt halt 60 km/h oder 80 km/h.

Ev. könnte man die neue Ortschaftstafel auch so auslegen, dass grundsätzlich Tempo 50 gilt, ohne es wird mit dem zusätzlichen Signal 2.30 eine andere Höchstgeschwindigkeit signalisiert.