Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 102Fedlex · Vorlage
5.4.1.1.1 e) Folgende Bem. hinzufügen:
"Bem. Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung innerhalb der Aussenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich."
5.4.1.1.1 k) Im zweiten Satz "braucht im Beförderungspapier nicht angegeben zu werden" ändern
in:
"muss im Beförderungspapier nicht angegeben werden".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
5.4.1.1.3 Im ersten Satz streichen:
"der UN-Nummer und".
Im ersten Unterabsatz erhalten die verschiedenen Beispiele folgenden Wortlaut:
"– «UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II, (D/E)» oder
– «UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), VG II, (D/E)» oder
– «UN 1993 ABFALL ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, II, (D/E)» oder
– «UN 1993 ABFALL ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, VG II, (D/E)»."
Im letzten Unterabsatz "braucht nicht hinzugefügt zu werden" ändern in:
"muss nicht hinzugefügt werden".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
5.4.1.1.6.1 "vor oder nach der gemäss Absatz 5.4.1.1.1 b) vorgeschriebenen offiziellen Benen-
nung für die Beförderung" ändern in:
"vor oder nach der gemäss Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) und k) festgelegten Beschreibung der gefährlichen Güter".
Einen neuen Absatz 5.4.1.1.18 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"5.4.1.1.18 Sondervorschriften für die Beförderung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt)
Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entspricht, muss im Beförderungspapier der zusätzliche Ausdruck «UM-WELTGEFÄHRDEND» angegeben sein. Diese zusätzliche Vorschrift gilt nicht für die UN-Nummern 3077 und 3082 und für die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen.
ENTWURF
Für Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschliesst, ist anstelle der Angabe «UMWELTGEFÄHRDEND» die Angabe «MEERESSCHAD-STOFF» (gemäss Absatz 5.4.1.4.3 des IMDG-Codes) zugelassen."
5.4.1.2.1 Der Absatz g) erhält folgenden Wortlaut:
"g) Bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 ist im Beförderungspapier zu vermerken: