Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Kapitel 5.3

5.3.2.1.4 Im ersten Satz "in denen unverpackte feste Stoffe oder Gegenstände in loser Schüt-

tung oder verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschliesslicher Verwendung" ändern in:

"in denen unverpackte feste Stoffe oder Gegenstände oder unter ausschliesslicher Verwendung zu befördernde verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer".

Der zweite Satz erhält am Ende folgenden Wortlaut:

"oder für den in der Beförderungseinheit oder im Container beförderten verpackten radioaktiven Stoff vorgeschrieben sind, sofern dieser unter ausschliesslicher Verwendung zu befördern ist."

5.3.2.1.5 In der Bem. "braucht nicht … angewendet zu werden" ändern in:

"muss nicht … angewendet werden".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

5.3.2.3.2 Nach der Zeile für die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr "668" folgende neue

Zeile einfügen:

"X668 sehr giftiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert3 ".

Kapitel 5.4

5.4.0 erhält folgenden Wortlaut:

"5.4.0 Allgemeine Vorschriften

5.4.0.1 Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind bei jeder durch das ADR geregelten Beför-

derung von Gütern die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen.

Bem. Wegen des Verzeichnisses der auf den Beförderungseinheiten mitzuführenden Dokumente siehe Abschnitt 8.1.2.

5.4.0.2 Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektroni-

schen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.

5.4.0.3 ENTWURFWenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer

durch Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelt werden, muss der Absender in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen."