Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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4.3.4.1.3 In Absatz b) in der Benennung für UN-Nummer 2447 streichen:
"oder GELB".
In Absatz c) "und UN 3404 KALIUM-NITRAT-LEGIERUNGEN, FEST" ändern in:
", UN 3404 KALIUM-NITRAT-LEGIERUNGEN, FEST, und UN 3482 ALKALIME-TALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR, oder UN 3482 ERDALKALIMETALLDISPERSI-ON, ENTZÜNDBAR".
TEIL 5
Kapitel 5.1
5.1.5.1.4 In Absatz a) vor "der zuständigen Behörde eines jeden Staates" einfügen:
"der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Beförderung und".
In Absatz b) vor "die zuständige Behörde eines jeden Staates" einfügen:
"die zuständige Behörde des Ursprungslandes der Beförderung und".
Der Unterabsatz (v) des Absatzes d) erhält folgenden Wortlaut:
"(v) die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem zugehörigen SI-Vorsatzzeichen (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Gemischen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden."
5.1.5.3.4 In den Absätzen d) und e) "Sofern im Zulassungszeugnis der zuständigen Behörde
des Ursprungslandes des Versandstückmusters nichts anderes festgelegt ist (siehe Absatz 2.2.7.2.4.6)," ändern in:
"Nach den Vorschriften des Absatzes 5.1.5.3.5".
Einen neuen Absatz 5.1.5.3.5 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"5.1.5.3.5 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung
der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die vorgeschriebene Zuordnung zu den Kategorien in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen."
5.1.5.4 wird zu 5.1.5.5.
ENTWURFEinen neuen Unterabschnitt 5.1.5.4 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"5.1.5.4 Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke
5.1.5.4.1 Freigestellte Versandstücke müssen auf der Aussenseite der Verpackung deutlich
lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein mit:
a) der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden;