Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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«KLASSIFIZIERUNG VON FEUERWERKSKÖRPERN DURCH DIE ZUSTÄN-DIGE BEHÖRDE VON XX MIT DER REFERENZ FÜR FEUERWERKSKÖR-PER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT».
Die Klassifizierungsbestätigung muss während der Beförderung nicht mitgeführt werden, ist jedoch vom Absender dem Beförderer oder den zuständigen Behörden bei Kontrollen zugänglich zu machen. Die Klassifizierungsbestätigung oder eine Kopie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, ausserdem in Deutsch, Englisch oder Französisch."
Bisherige Bem. wird zu Bem. 1.
Eine neue Bem. 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"2. Diese Klassifizierungsreferenz(en) müssen aus der Angabe der ADR-Vertragspartei, in der gemäss Sondervorschrift 645 des Abschnitts 3.3.1 dem Klassifizierungscode zugestimmt wurde, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr (XX)5, der Identifikation der zuständigen Behörde (YY) und einer einmal vergebenen Serienreferenz (ZZZZ) bestehen. Beispiel solcher Klassifizierungsreferenzen:
GB/HSE123456
D/BAM1234.
___
5)Das im Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr."
Die Fussnoten 5) bis 7) werden zu 6) bis 8).
5.4.1.2.2 a) Im zweiten Satz "brauchen dabei nicht aufgeführt zu werden" ändern in:
"müssen dabei nicht aufgeführt werden".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Im dritten Satz "braucht nicht angegeben zu werden" ändern in:
"muss nicht angegeben werden".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
5.4.1.2.5.1 Der Absatz c) erhält folgenden Wortlaut:
"c) die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem entsprechenden SI-Vorsatzzeichen (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen darf anstelle der Aktivität die Masse der ENTWURFspaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Gemischen die Masse jedes spalt-
baren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden;".
Am Ende des Absatzes j) folgenden Satz hinzufügen:
"Bei radioaktiven Stoffen, bei denen der A2-Wert unbegrenzt ist, muss das Vielfache des A2-Wertes Null sein."
5.4.1.2.5.3 erhält folgenden Wortlaut: