Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

Änderungen ADR 2011 Beilage 1

"Unterabschnitt 6.2.2.10".

1.8.7.1.1 Im ersten Satz streichen:

"der Tabelle in".

Im zweiten Unterabsatz "Unterabschnitt 6.2.2.9" ändern in:

"Unterabschnitt 6.2.2.10".

1.8.7.1.4 "Unterabschnitt 6.2.2.9" ändern in:

"Unterabschnitt 6.2.2.10".

Folgende Absätze 1.8.7.1.5 und 1.8.7.1.6 einfügen:

"1.8.7.1.5 Baumusterzulassungsbescheinigungen und Konformitätsbescheinigungen – ein-

schliesslich der technischen Unterlagen – müssen vom Hersteller oder vom Antragsteller der Baumusterzulassung, wenn dieser nicht der Hersteller ist, und von der Prüfstelle, welche die Bescheinigung ausgestellt hat, für eine Dauer von mindestens 20 Jahren, beginnend ab dem letzten Produktionszeitpunkt von Produkten desselben Baumusters, aufbewahrt werden.

1.8.7.1.6 Wenn ein Hersteller oder Eigentümer beabsichtigt, seinen Betrieb einzustellen, muss

er der zuständigen Behörde die Unterlagen zusenden. Die zuständige Behörde muss die Unterlagen dann für den restlichen in Absatz 1.8.7.1.5 festgelegten Zeitraum aufbewahren."

1.8.7.2 Nach der Überschrift folgenden Satz einfügen:

"Baumusterzulassungen genehmigen die Herstellung von Druckgefässen, Tanks, Batterie-Fahrzeugen oder MEGC während der Gültigkeitsdauer dieser Zulassung." 1.8.7.2.3 erhält folgenden Wortlaut:

"1.8.7.2.3 Wenn das Baumuster allen anwendbaren Vorschriften entspricht, muss die zuständi-

ge Behörde, deren Beauftragter oder die Prüfstelle dem Antragsteller eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausstellen.

Diese Bescheinigung muss enthalten:

a) den Namen und die Adresse des Ausstellers;

b) den Namen und die Adresse des Herstellers und, wenn der Antragsteller nicht der Hersteller ist, des Antragstellers;

c) einen Verweis auf die für die Baumusterprüfung verwendete Ausgabe des ADR

ENTWURFund die für die Baumusterprüfung verwendeten Normen;

d) alle Anforderungen, die sich aus der Untersuchung ergeben;

e) die in der jeweiligen Norm für die Identifizierung des Baumusters und die Abweichungen vom Baumuster festgelegten erforderlichen Angaben;

f) den Verweis auf den (die) Baumusterprüfbericht(e) und