Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Änderungen ADR 2011 Beilage 1

[Die Absätze a) bis b) bleiben unverändert.]

c) einen Bericht über die erstmalige Prüfung für den Antragsteller ausstellen, der auf die durchgeführten detaillierten Prüfungen und Überprüfungen und die überprüften technischen Unterlagen Bezug nimmt;

d) schriftliche Bescheinigungen über die Konformität der Herstellung ausstellen und ihr eingetragenes Kennzeichen anbringen, wenn die Herstellung den Vorschriften entspricht und

e) prüfen, ob die Baumusterzulassung gültig bleibt, nachdem sich die für die Baumusterzulassung relevanten Vorschriften des ADR (einschliesslich der in Bezug genommenen Normen) geändert haben.

Die Bescheinigung in Absatz d) und der Bericht in Absatz c) dürfen eine Anzahl von Gegenständen desselben Typs abdecken (Gruppenbescheinigung oder Gruppenbericht)."

1.8.7.5 Der derzeitige Text unter der Überschrift von Unterabschnitt 1.8.7.5 wird zu 1.8.7.5.1.

Einen neuen Absatz 1.8.7.5.2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"1.8.7.5.2 Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefässen müssen vom An-

tragsteller mindestens bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufbewahrt werden.

Bem. Für Tanks siehe die Vorschriften für die Tankakte in Absatz 4.3.2.1.7."

1.8.7.7.2 Folgenden neuen Absatz b) einfügen:

"b) eine Kopie der Baumusterzulassungsbescheinigung;".

Die bisherigen Absätze b) bis h) werden zu c) bis i).

Einen neuen Abschnitt 1.8.8 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"1.8.8 Konformitätsbewertungsverfahren für Gaspatronen

Bei der Konformitätsbewertung von Gaspatronen muss eines der folgenden Verfahren angewendet werden:

a) das Verfahren in Abschnitt 1.8.7 für Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind, mit Ausnahme von Unterabschnitt 1.8.7.5 oder

b) das Verfahren in den Unterabschnitten 1.8.8.1 bis 1.8.8.7.

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