Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Änderungen ADR 2011 Beilage 1

"Ein abgestufter Ansatz wird für die Leistungsvorgaben des ADR angewendet, die durch drei Schweregrade charakterisiert sind:"

1.7.1.5 Der Text nach der Überschrift wird zu 1.7.1.5.1, wobei der Einleitungssatz und der

Absatz a) folgenden Wortlaut erhalten:

"1.7.1.5.1 Freigestellte Versandstücke, die gemäss Absatz 2.2.7.2.4.1 radioaktive Stoffe in be-

grenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate und leere Verpackungen enthalten können, unterliegen nur den folgenden Vorschriften der Teile 5 bis 7:

a) die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 5.1.2, des Unterabschnitts 5.1.3.2, des Abschnitts 5.1.4, des Unterabschnitts 5.1.5.4, des Unterabschnitts 5.2.1.9 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (5.2);".

Der letzte Satz des Unterabschnitts 1.7.1.5 wird zu 1.7.1.5.2.

1.7.2.3 Nach "1.7.2.5" einfügen:

"sowie des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (1.1)".

1.7.2.5 "müssen eine angemessene Unterweisung bezüglich des Strahlenschutzes, ein-

schliesslich der zu beachtenden Vorsichtsmassnahmen erhalten" ändern in:

"müssen bezüglich des Strahlenschutzes, einschliesslich der zu beachtenden Vorsichtmassnahmen, angemessen unterwiesen sein".

Kapitel 1.8

1.8.3.17 erhält folgenden Wortlaut:

"1.8.3.17 (gestrichen)".

1.8.6 erhält folgenden Wortlaut:

"1.8.6 Administrative Kontrollen für die Anwendung der in Abschnitt 1.8.7 beschrie-

benen Konformitätsbewertungen und wiederkehrenden und ausserordentlichen Prüfungen

1.8.6.1 Zulassung von Prüfstellen

Die zuständige Behörde kann für die in Abschnitt 1.8.7 festgelegten Konformitätsbewertungen, wiederkehrenden und ausserordentlichen Prüfungen und die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes Prüfstellen zulassen.

1.8.6.2 Verpflichtungen der zuständigen Behörde, ihres Beauftragten oder der Prüfstel-

le in Bezug auf ihre Arbeit

1.8.6.2.1 ENTWURFDie zuständige Behörde, ihr Beauftragter oder die Prüfstelle müssen Konformitätsbe-

wertungsverfahren und wiederkehrende und ausserordentliche Prüfungen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit durchführen, wobei unnötige Belastungen vermieden werden. Die zuständige Behörde, ihr Beauftragter oder die Prüfstelle müssen ihre Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Grösse, der Branche und der Struktur der betroffenen Unternehmen, der relativen Komplexität der Technologie und des Seriencharakters der Fertigung ausüben.