Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Änderungen ADR 2011 Beilage 1

1.8.6.2.2 Allerdings muss die zuständige Behörde, ihr Beauftragter oder die Prüfstelle so

streng vorgehen und ein Schutzniveau einhalten, wie dies für die Konformität des ortsbeweglichen Druckgeräts mit den Vorschriften des Teils 4 bzw. 6 erforderlich ist.

1.8.6.2.3 Wenn eine zuständige Behörde, ihr Beauftragter oder die Prüfstelle feststellt, dass ein

Hersteller die in Teil 4 oder 6 enthaltenen Vorschriften nicht erfüllt hat, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmassnahmen zu ergreifen, und darf keine Baumusterzulassungsbescheinigung oder Konformitätsbescheinigung ausstellen.

1.8.6.3 Meldepflichten

Die Vertragsparteien des ADR müssen ihre nationalen Verfahren für die Bewertung, Ernennung und Beaufsichtigung von Prüfstellen und alle Änderungen zu diesen Informationen veröffentlichen.

1.8.6.4 Delegation von Prüfaufgaben

Bem. Betriebseigene Prüfstellen gemäss Unterabschnitt 1.8.7.6 werden durch den Unterabschnitt 1.8.6.4 nicht erfasst.

1.8.6.4.1 Wenn sich eine Prüfstelle der Dienste anderer Betriebe (z.B. Unterauftragnehmer,

Zweigniederlassung) für die Durchführung bestimmter mit der Konformitätsbewertung oder der wiederkehrenden oder ausserordentlichen Prüfung verbundener Aufgaben bedient, muss dieser Betrieb in die Akkreditierung der Prüfstelle eingeschlossen werden oder getrennt akkreditiert werden. Die Prüfstelle muss sicherstellen, dass dieser Betrieb die Vorschriften für die delegierten Aufgaben mit demselben Mass an Sachkunde und Sicherheit erfüllt, wie es für die Prüfstellen (siehe Unterabschnitt 1.8.6.8) festgelegt ist, und muss dies beaufsichtigen. Die Prüfstelle muss die zuständige Behörde über die oben genannten Vorkehrungen informieren.

1.8.6.4.2 Die Prüfstelle muss die volle Verantwortung für die Arbeiten tragen, die von diesen

Betrieben ausgeführt werden, unabhängig davon, wo die Aufgaben von diesen ausgeführt werden.

1.8.6.4.3 Die Prüfstelle darf nicht die gesamte Aufgabe der Konformitätsbewertung oder der

wiederkehrenden oder ausserordentlichen Prüfung delegieren. In jedem Fall muss die Bewertung und die Ausstellung von Bescheinigungen von der Prüfstelle selbst vorgenommen werden.

1.8.6.4.4 Arbeiten dürfen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht delegiert werden.

1.8.6.4.5 Die Prüfstelle muss für die zuständige Behörde die einschlägigen Unterlagen über die

Begutachtung der Qualifikation und die von den oben genannten Betrieben ausgeführten Arbeiten bereit halten.

1.8.6.5 Meldepflichten der Prüfstellen

ENTWURF

Jede Prüfstelle muss der zuständigen Behörde, die sie zugelassen hat, folgende Informationen melden:

a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Baumusterzulassungsbescheinigung, ausgenommen in den Fällen, in denen die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.4 Anwendung finden;

b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung haben;