Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 2011 Beilage 1
1.8.8.1 Allgemeine Vorschriften
1.8.8.1.1 Die Überwachung der Herstellung muss von einer Xa-Stelle und die in Abschnitt 6.2.6
vorgeschriebenen Prüfungen müssen entweder von dieser Xa-Stelle oder einer von dieser Xa-Stelle zugelassenen IS-Stelle durchgeführt werden; für die Definition der Xa- und IS-Stellen siehe Absatz 6.2.3.6.1. Die Konformitätsbewertung muss von der zuständigen Behörde, ihrem Beauftragten oder der von ihr zugelassen Prüfstelle einer Vertragspartei des ADR durchgeführt werden.
1.8.8.1.2 Bei Anwendung des Abschnitts 1.8.8 muss der Antragsteller unter alleiniger Verant-
wortung die Konformität der Gaspatronen mit den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 und allen weiteren anwendbaren Vorschriften des ADR nachweisen, sicherstellen und erklären.
1.8.8.1.3 Der Antragsteller muss
a) eine Baumusterprüfung jedes Baumusters von Gaspatronen (einschliesslich der zu verwendenden Werkstoffe und Variationen dieses Baumusters, z.B. Volumen, Drücke, Zeichnungen sowie Verschluss- und Entlastungseinrichtungen) gemäss Unterabschnitt 1.8.8.2 durchführen;
b) ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Auslegung, Herstellung und Prüfung gemäss Unterabschnitt 1.8.8.3 betreiben;
c) ein zugelassenes Prüfsystem gemäss Unterabschnitt 1.8.8.4 für die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen betreiben;
d) die Zulassung seines Qualitätssicherungssystems für die Überwachung der Herstellung und für die Prüfung bei einer Xa-Stelle seiner Wahl der Vertragspartei beantragen; wenn der Antragsteller nicht in einer Vertragspartei niedergelassen ist, muss er diese Zulassung vor der ersten Beförderung in einer Vertragspartei bei einer Xa-Stelle einer Vertragspartei beantragen;
e) wenn die Gaspatrone aus vom Antragsteller hergestellten Teilen durch ein oder mehrere Unternehmen endgültig zusammengebaut wird, schriftliche Anweisungen zur Verfügung stellen, wie die Gaspatronen zusammengebaut und befüllt werden müssen, um die Vorschriften seiner Baumusterprüfbescheinigung zu erfüllen.
1.8.8.1.4 Wenn der Antragsteller und die Unternehmen, welche die Gaspatronen nach den
Anweisungen der Antragstellers zusammenbauen oder befüllen, zur Zufriedenheit der Xa-Stelle die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.7.6 mit Ausnahme der Absätze 1.8.7.6.1 d) und 1.8.7.6.2 b) belegen können, dürfen sie einen betriebseigenen Prüfdienst einrichten, der die in Abschnitt 6.2.6 festgelegten Prüfungen teilweise oder in ihrer Gesamtheit durchführen.
1.8.8.2 Baumusterprüfung
1.8.8.2.1 ENTWURFDer Antragsteller muss für jedes Baumuster von Gaspatronen eine technische Do-
kumentation einschliesslich der angewandten technischen Norm(en) zusammenstellen. Wenn er die Anwendung einer in Abschnitt 6.2.6 nicht in Bezug genommenen Norm wählt, muss er den Unterlagen die angewandte Norm beifügen.
1.8.8.2.2 Der Antragsteller muss die technischen Unterlagen zusammen mit Proben dieses
Baumusters zur Verfügung der Xa-Stelle während der Produktion und danach für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, beginnend ab dem letzten Produktionszeitpunkt von Gaspatronen nach dieser Baumusterprüfbescheinigung, aufbewahren.