Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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Änderungen ADR 2011 Beilage 1
1.8.8.4.1 Der Antragsteller und die Unternehmen, die den endgültigen Zusammenbau und das
Befüllen der Gaspatronen nach den Anweisungen des Antragstellers vornehmen, müssen:
a) die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen;
b) die Prüfergebnisse aufzeichnen;
c) eine Konformitätsbescheinigung nur für die Gaspatronen ausstellen, welche in voller Übereinstimmung mit den Vorschriften seiner Baumusterprüfung und den anwendbaren Vorschriften des ADR sind und welche die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben;
d) die in Unterabschnitt 1.8.8.7 vorgeschriebenen Unterlagen während der Produktion und danach für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem letzten Produktionszeitpunkt von Gaspatronen, die zu einer Baumusterbescheinigung gehören, zur Einsichtnahme in unregelmässigen Abständen durch die Xa-Stelle aufbewahren;
e) ein dauerhaftes und lesbares Kennzeichen für die Identifizierung des Baumusters der Gaspatrone, des Antragstellers und des Produktionszeitpunktes oder der Chargennummer anbringen; wenn das Kennzeichen wegen des begrenzt verfügbaren Platzes nicht vollständig auf dem Gehäuse der Gaspatrone angebracht werden kann, muss er ein dauerhaftes Anhängeschild mit diesen Informationen an der Gaspatrone befestigen oder zusammen mit einer Gaspatrone in eine Innenverpackung einlegen.
1.8.8.4.2 Die Xa-Stelle muss:
a) die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen in unregelmässigen Zeitabständen, mindestens jedoch kurz nach Aufnahme der Herstellung eines Baumusters von Gaspatronen und danach mindestens einmal in drei Jahren durchführen, um zu überprüfen, dass das Verfahren der Baumusterprüfung des Antragstellers sowie die Herstellung und Prüfung des Produkts in Übereinstimmung mit der Baumusterbescheinigung und den entsprechenden Vorschriften durchgeführt werden;
b) die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Bescheinigungen kontrollieren;
c) die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen durchführen oder das Prüfprogramm und den betriebseigenen Prüfdienst für die Durchführung der Prüfungen zulassen.
1.8.8.4.3 Die Bescheinigung muss mindestens enthalten:
a) den Namen und die Adresse des Antragstellers und, wenn der endgültige Zusammenbau nicht durch den Antragsteller, sondern durch ein oder mehrere Un-ENTWURFternehmen nach den schriftlichen Anweisungen des Antragstellers vorgenommen
wird, der (die) Namen und die Adresse(n) dieser Unternehmen;
b) einen Verweis auf die Ausgabe des ADR und die Norm(en), die für die Herstellung und die Prüfungen verwendet wird (werden);
c) das Ergebnis der Prüfungen;
d) die in Absatz 1.8.8.4.1 e) vorgeschriebenen Einzelheiten für die Kennzeichnung.