Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Änderungen ADR 2011 Beilage 1

1.8.8.5 (bleibt offen)

1.8.8.6 Beaufsichtigung des betriebseigenen Prüfdienstes

Der Antragsteller oder das Unternehmen, welches die Gaspatronen des Antragstellers zusammenbaut oder befüllt, einen betriebseigenen Prüfdienst eingerichtet hat, müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.7.6 mit Ausnahme der Absätze 1.8.7.6.1 d) und 1.8.7.6.2 b) angewendet werden. Das Unternehmen, welches die Gaspatronen zusammenbaut oder befüllt, muss die für den Antragsteller relevanten Vorschriften erfüllen.

1.8.8.7 Unterlagen

Die Vorschriften der Absätze 1.8.7.7.1, 1.8.7.7.2, 1.8.7.7.3 und 1.8.7.7.5 müssen angewendet werden."

Kapitel 1.9

1.9.4 Am Ende des Abschnitts einen Verweis auf die Fussnote 11) aufnehmen. Die Fuss-

note 11) erhält folgenden Wortlaut:

"11 Ein allgemeiner Leitfaden für die Berechnung von Risiken durch die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse kann auf der Website des Sekretariats der UNECE (http://www.unece.org/trans/danger/danger.htm) eingesehen werden."

1.9.5.2.2 Die Fussnote 13) wird zu Fussnote 12).

In der Tunnelkategorie B folgende Änderungen vornehmen:

– Unter "Bei der Beförderung in Tanks" in der letzten Zeile "." ändern in:

";".

– Unter "Bei der Beförderung in Tanks" folgende neue Zeile hinzufügen:

"Klasse 6.1: UN-Nummer 1510."

In der Tunnelkategorie C unter "Bei der Beförderung in Tanks" nach "Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I" einfügen:

", ausgenommen UN-Nummer 1510".

In der Tunnelkategorie D erhält der Text für die Klasse 6.1 im ersten Teil der Tabelle folgenden Wortlaut:

"Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes TF1 und TFC und Eintragungen für beim Einatmen giftige Stoffe, denen in Kapitel 3.2 ENTWURFTabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 354 zugeordnet ist sowie Eintragungen für beim Einatmen giftige Stoffe der UN-Nummern 3381 bis 3390;".

1.9.5.3.2 "in der jeweils geltenden Fassung" ändern in:

"in der jeweils geänderten Fassung".

[betrifft nur die deutsche Fassung]