Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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Änderungen ADR 2011 Beilage 1
Kapitel 1.10
Folgende neue Unterabschnitte 1.10.2.3 und 1.10.2.4 einfügen:
"1.10.2.3 Eine solche Unterweisung muss bei der Aufnahme einer Tätigkeit, welche die Beför-
derung gefährlicher Güter umfasst, erfolgen oder überprüft und in regelmässigen Abständen durch Auffrischungskurse ergänzt werden.
1.10.2.4 Eine detaillierte Beschreibung der gesamten im Bereich der Sicherung erhaltenen
Unterweisung ist vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die detaillierten Beschreibungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden."
1.10.5 In der Tabelle unter "Klasse 6.2" in der Spalte 3 den Text in Klammern wie folgt än-
dern:
"(UN-Nummern 2814 und 2900 mit Ausnahme von tierischen Stoffen)".
1.10.6 erhält folgenden Wortlaut:
"1.10.6 Bei Anwendung der Vorschriften der Convention on Physical Protection of Nuclear
Material (Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial)13 und des IAEA circular on «The Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilties» (IAEA-Rundschreiben über den physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanlagen)14 gelten die Vorschriften dieses Kapitels für radioaktive Stoffe als erfüllt.
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13)IAEACIRC/274/Rev.1, IAEA, Wien (1980).
14)IAEACIRC/225/Rev.4 (korrigierte Fassung), IAEA, Wien (1999). Siehe auch «Guidance and Considerations for the Implementation of INFCIRC/225/Rev.4, the Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities, IAEA-TECDOC-967/Rev.1» (Leitlinie und Erwägungen für die Durchführung von INF-CIRC/225/Rev.4, den physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanlagen, IA-EA-TECDoc-967/Rev.1."
TEIL 2
Kapitel 2.1
2.1.2.3 –
2.1.2.6 werden zu 2.1.2.4 – 2.1.2.7.
Einen neuen Unterabschnitt 2.1.2.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"2.1.2.3 Stoffe können technische Unreinheiten (z.B. aus dem Produktionsprozess) oder Addi-
ENTWURFtive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthalten, die keine Auswirkungen auf ihre Klassifizierung haben. Jedoch gilt ein namentlich genannter Stoff, d.h. ein in Kapitel 3.2 Tabelle A als Einzeleintragung aufgeführter Stoff, der technische Unreinheiten oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthält, die Auswirkungen auf seine Klassifizierung haben, als Lösung oder Gemisch (siehe Unterabschnitt 2.1.3.3)."
2.1.3.3 erhält folgenden Wortlaut: