Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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Änderungen ADR 2011 Beilage 1
baubarkeit in den meisten Umgebungen angesehen werden. Dies sind Süsswasser-Prüfungen; damit müssen auch die Ergebnisse aus der OECD-Prüfrichtlinie 306 berücksichtigt werden, die für die Meeresumwelt besser geeignet ist. Sind derartige Daten nicht verfügbar, gilt ein BOD5 (5 Tage)/COD-Verhältnis von ≥ 0,5 als Hinweis auf die schnelle Abbaubarkeit.
Abiotische Abbaubarkeit, wie Hydrolyse, sowohl abiotische als auch biotische Primärabbaubarkeit, Abbaubarkeit in nicht aquatischen Medien und eine nachgewiesene schnelle Abbaubarkeit in der Umwelt dürfen bei der Bestimmung der schnellen Abbaubarkeit berücksichtigt werden19.
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19)Eine besondere Anleitung für die Interpretation der Daten ist in Kapitel 4.1
und Anlage 9 des GHS enthalten.
Stoffe gelten als schnell in der Umwelt abbaubar, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) in 28tägigen Studien auf leichte Bioabbaubarkeit werden mindestens fol-
gende Abbauwerte erreicht:
(i) Tests basierend auf gelöstem organischem Kohlenstoff: 70 %;
(ii) Tests basierend auf Sauerstoffverbrauch oder Kohlendioxidbildung: 60 % des theoretischen Maximums.
Diese Schwellenwerte der Bioabbaubarkeit müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Beginn des Abbauprozesses (Zeitpunkt, zu dem 10 % des Stoffes abgebaut sind) erreicht sein, sofern der Stoff nicht als komplexer Stoff mit mehreren Komponenten mit strukturell ähnlichen Bestandteilen identifiziert ist. In diesem Fall und in Fällen, in denen eine ausreichende Begründung vorliegt, kann auf die Bedingung des Intervalls von 10 Tagen verzichtet und das Niveau für das Bestehen der Prüfung auf 28 Tage20 angesetzt werden; oder
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20)Siehe Kapitel 4.1 und Anlage 9 Absatz A9.4.2.2.3 des GHS.
b) in Fällen, in denen nur BOD- und COD-Daten vorliegen, beträgt das Ver-
hältnis BOD5/COD ≥ 0,5, oder
c) es liegen andere stichhaltige wissenschaftliche Nachweise darüber vor,
dass der Stoff oder das Gemisch in Gewässern innerhalb von 28 Tagen zu > 70 % (biotisch und/oder abiotisch) abgebaut werden kann.
2.2.9.1.10.3 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen
2.2.9.1.10.3.1 Stoffe sind als «umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)» einzustufen, wenn sie den Kriterien für Akut 1, Chronisch 1 oder Chronisch 2 gemäss der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 entsprechen. Diese Kriterien beschreiben ENTWURFgenau die Einstufungskategorien. Sie sind in der Tabelle 2.2.9.1.10.3.2 als Diagramm zusammengefasst.
Tabelle 2.2.9.1.10.3.1: Kategorien für gewässergefährdende Stoffe (siehe
Bem. 1)
a) gewässergefährdend, akute (kurzfristige) Gefährdung
Kategorie Akut 1: (siehe Bem. 2)