Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Änderungen ADR 2011 Beilage 1

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18)Diese sind in Anlage 10 des GHS enthalten.

2.2.9.1.10.1.4 Die folgenden Definitionen gelten für die in diesem Abschnitt verwen-

deten Abkürzungen oder Begriffe:

– BCF: Biokonzentrationsfaktor;

– BOD: biochemischer Sauerstoffbedarf;

– COD: chemischer Sauerstoffbedarf;

– GLP: gute Laborpraxis;

– ECx: die Konzentration, die mit x % der Reaktion verbunden ist;

– EC50: die wirksame Konzentration des Stoffes, die 50 % der höchsten Reaktion verursacht;

– ErC50: der EC50-Wert als Verringerung der Wachstumsrate;

– Kow: Verteilungskoeffizient Octanol/Wasser;

– LC50 (50 % der tödlichen Konzentration):

die Konzentration des Stoffes in Wasser, die zum Tod von 50 % (der Hälfte) der Versuchstiere einer Gruppe führt;

– L(E)C50: LC50 oder EC50;

– NOEC (Konzentration, bei der keine Wirkung festgestellt wird):

die Prüfkonzentration unmittelbar unterhalb der niedrigsten geprüften Konzentration mit statistisch signifikanter schädlicher Wirkung. Die NOEC hat im Vergleich zur Kontrolle keine statistisch signifikante schädliche Wirkung;

– OECD-Prüfrichtlinien:

die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Prüfrichtlinien.

2.2.9.1.10.2 Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten

2.2.9.1.10.2.1 Die Grundelemente für die Einstufung umweltgefährdender Stoffe (a-

quatische Umwelt) sind:

a) akute aquatische Toxizität;

b) chronische aquatische Toxizität;

ENTWURFc) potenzielle oder tatsächliche Bioakkumulation sowie

d) Abbau (biotisch oder abiotisch) bei organischen Chemikalien.

2.2.9.1.10.2.2 Obwohl Daten aus international harmonisierten Prüfverfahren bevor-

zugt werden, dürfen in der Praxis auch aus nationalen Methoden hervorgegangene Daten verwendet werden, wenn diese als gleichwertig gelten. Die Toxizitätsdaten von Süss- und Salzwasserarten gelten allgemein als gleichwertige Daten und sind bevorzugt unter Verwendung der OECD-Prüfrichtlinien