Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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Änderungen ADR 2011 Beilage 1
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18)Diese sind in Anlage 10 des GHS enthalten.
2.2.9.1.10.1.4 Die folgenden Definitionen gelten für die in diesem Abschnitt verwen-
deten Abkürzungen oder Begriffe:
– BCF: Biokonzentrationsfaktor;
– BOD: biochemischer Sauerstoffbedarf;
– COD: chemischer Sauerstoffbedarf;
– GLP: gute Laborpraxis;
– ECx: die Konzentration, die mit x % der Reaktion verbunden ist;
– EC50: die wirksame Konzentration des Stoffes, die 50 % der höchsten Reaktion verursacht;
– ErC50: der EC50-Wert als Verringerung der Wachstumsrate;
– Kow: Verteilungskoeffizient Octanol/Wasser;
– LC50 (50 % der tödlichen Konzentration):
die Konzentration des Stoffes in Wasser, die zum Tod von 50 % (der Hälfte) der Versuchstiere einer Gruppe führt;
– L(E)C50: LC50 oder EC50;
– NOEC (Konzentration, bei der keine Wirkung festgestellt wird):
die Prüfkonzentration unmittelbar unterhalb der niedrigsten geprüften Konzentration mit statistisch signifikanter schädlicher Wirkung. Die NOEC hat im Vergleich zur Kontrolle keine statistisch signifikante schädliche Wirkung;
– OECD-Prüfrichtlinien:
die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Prüfrichtlinien.
2.2.9.1.10.2 Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten
2.2.9.1.10.2.1 Die Grundelemente für die Einstufung umweltgefährdender Stoffe (a-
quatische Umwelt) sind:
a) akute aquatische Toxizität;
b) chronische aquatische Toxizität;
ENTWURFc) potenzielle oder tatsächliche Bioakkumulation sowie
d) Abbau (biotisch oder abiotisch) bei organischen Chemikalien.
2.2.9.1.10.2.2 Obwohl Daten aus international harmonisierten Prüfverfahren bevor-
zugt werden, dürfen in der Praxis auch aus nationalen Methoden hervorgegangene Daten verwendet werden, wenn diese als gleichwertig gelten. Die Toxizitätsdaten von Süss- und Salzwasserarten gelten allgemein als gleichwertige Daten und sind bevorzugt unter Verwendung der OECD-Prüfrichtlinien