Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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Änderungen ADR 2011 Beilage 1
Am Ende des zweiten Unterabsatzes "OECD-Guideline 4049 vorzunehmen" ändern in:
"OECD Test Guideline 40411 oder 43512 vorzunehmen. Ein Stoff, der in Übereinstimmung mit der OECD Test Guideline 43013 oder 43114 als nicht ätzend bestimmt ist, kann für Zwecke des ADR ohne weitere Prüfungen als nicht ätzend in Bezug auf die Haut angesehen werden.
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12)OECD Guideline for the testing of chemicals No. 435 «In Vitro Membrane Barrier Test Method for Skin Corrosion» 2006.
13)OECD Guideline for the testing of chemicals No. 430 «In Vitro Skin Corrosion: Transcutaneous Electrical Resistance Test (TER)» 2004.
14)OECD Guideline for the testing of chemicals No. 431 «In Vitro Skin Corrosion: Human Skin Model Test» 2004."
2.2.8.1.9 Die Fussnoten 10) und 11) werden zu 15) und 16).
"in ihrer geltenden Fassung" ändern in:
"in der jeweils geänderten Fassung" (zweimal).
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Abschnitt 2.2.9
2.2.9.1.10 Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)
2.2.9.1.10.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
2.2.9.1.10.1.1 Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste ge-
wässerverunreinigende Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle).
Im Sinne des Absatzes 2.2.9.1.10 sind «Stoffe» chemische Elemente und deren Zusammensetzungen, wie sie in der Natur vorkommen oder die durch ein Herstellungsverfahren gewonnen werden, einschliesslich notwendiger Zusatzstoffe für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Produkts und durch das verwendete Verfahren entstandene Unreinheiten, ausgenommen jedoch Lösungsmittel, die ohne Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes oder dessen Zusammensetzung extrahiert werden können.
2.2.9.1.10.1.2 Als aquatische Umwelt können die im Wasser lebende Organismen und das
aquatische Ökosystem, dessen Teil sie sind17, angesehen werden. Die Grundlage für die Bestimmung der Gefahr ist daher die Giftigkeit des Stoffes oder Gemisches in Wasser, auch wenn diese Grundlage durch weitere Informationen über das Abbau- und Bioakkumulationsverhalten verändert werden kann.
ENTWURF___
17)Davon werden gewässerverunreinigende Stoffe nicht erfasst, für die es notwendig sein kann, die Auswirkungen über die aquatische Umwelt hinaus, wie z.B. auf die menschliche Gesundheit, zu betrachten.
2.2.9.1.10.1.3 Obwohl das folgende Einstufungsverfahren für alle Stoffe und Gemische zur
Anwendung vorgesehen ist, wird anerkannt, dass in einigen Fällen, z.B. bei Metallen oder schwach löslichen anorganischen Verbindungen, besondere Richtlinien erforderlich sind18.