Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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Änderungen ADR 2011 Beilage 1 2.2.7.2.4.1.4 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Radioaktive Stoffe in anderer als der in Absatz 2.2.7.4.1.3 festgelegten Form mit einer Aktivität, welche die …".
2.2.7.2.4.1.5 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.7.2.4.1.5 Eine leere Verpackung, in der vorher radioaktive Stoffe enthalten waren, dürfen der
UN-Nummer 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – LEERE VERPACKUNG nur dann zugeordnet werden, wenn
a) die Verpackung in einem gut erhaltenen Zustand und sicher verschlossen ist;
b) die Aussenfläche des Urans oder des Thoriums in der Verpackungskonstruktion eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff besitzt;
c) die innere nicht festhaftende Kontamination, gemittelt über 300 cm2,
(i) 400 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität und
(ii) 40 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler,
nicht überschreitet und
d) alle Gefahrzettel, die in Übereinstimmung mit Absatz 5.2.2.1.11.1 gegebenenfalls auf der Verpackung angebracht waren, nicht mehr sichtbar sind."
2.2.7.2.4.1.6 [Die erste Änderung in der französischen Fassung betrifft nicht den deutschen Text.]
Der zweite Satzteil erhält folgenden Wortlaut:
"… dürfen der UN-Nummer 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VER-SANDSTÜCK – FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREI-CHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM nur dann zugeordnet werden, wenn die äussere Oberfläche des Urans oder des Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff besitzt."
2.2.7.2.4.2 erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"…, wenn die Begriffsbestimmung für LSA in Absatz 2.2.7.1.3 und die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.1, des Unterabschnitts 4.1.9.2 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (2) erfüllt sind."
2.2.7.2.4.3 erhält am Ende folgenden Wortlaut:
"…, wenn die Begriffsbestimmung für SCO in Absatz 2.2.7.1.3 und die Vorschriften ENTWURFdes Absatzes 2.2.7.2.3.2, des Unterabschnitts 4.1.9.2 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (2) erfüllt sind."
Abschnitt 2.2.8
2.2.8.1.6 Die Fussnote 11) (bisherige Fussnote 9) erhält folgenden Wortlaut:
"11 OECD Guideline for the testing of chemicals No. 404 «Acute Dermal Irritation/Corrosion» 2002".