Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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denn, die an den Containern angebrachte Kennzeichnung ist ausserhalb dieser tragenden Beförderungseinheit nicht sichtbar. Im letztgenannten Fall muss dieselbe Kennzeichnung an der Beförderungseinheit vorn und hinten angebracht werden.
3.4.14 Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegte Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn
die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet.
3.4.15 Die Kennzeichnung entspricht der in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeich-
nung mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm 250 mm betragen müssen."
Kapitel 3.5
3.5.4.2 Die Abbildung wie folgt ersetzen:
"
Kennzeichen für freigestellte Mengen
Schraffierung und Symbol in derselben Farbe,
schwarz oder rot, auf weissem oder geeignetem
kontrastierendem Grund
* An dieser Stelle ist die Nummer des ersten oder einzigen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Gefahrzettels anzugeben.
** Sofern nicht bereits an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben, ist an dieser Stelle der Name des Absenders oder des Empfängers anzugeben."
ENTWURF
TEIL 4
Kapitel 4.1
4.1.1.1 Am Ende "oder wiederverwendete Grossverpackungen" ändern in:
", wiederverwendete oder wiederaufgearbeitete Grossverpackungen".