Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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rung aufgegeben werden, müssen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein.

Y

Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiss oder in einer mit dem Hintergrund ausreichend kontrastierenden Farbe sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm  100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Das Symbol «Y» muss in der Mitte der Kennzeichnung angebracht und deutlich erkennbar sein. Wenn es die Grösse des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 50 mm  50 mm reduziert werden, sofern die Kennzeichnung deutlich sichtbar bleibt.

3.4.9 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit der in Abschnitt 3.4.8 abgebildeten

Kennzeichnung versehen sind, gelten als den Vorschriften der Abschnitte 3.4.1 bis 3.4.4 dieses Kapitels entsprechend und müssen nicht mit der in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten Kennzeichnung versehen sein.

3.4.10 (bleibt offen)

3.4.11 Wenn Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen in eine Umver-

packung eingesetzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.1.2. Darüber hinaus muss die Umverpackung mit den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungen gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sind sichtbar. Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (ii) und 5.1.2.4 gelten nur, wenn andere gefährliche Güter enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter.

3.4.12 Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den

Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren.

3.4.13 a) Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Ton-

nen, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen befördert werden, müssen gemäss Abschnitt 3.4.15 vorn und hinten gekenn-ENTWURFzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäss Abschnitt 5.3.2 mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sind.

b) Container, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen befördert werden und die auf Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen verladen sind, müssen gemäss Abschnitt 3.4.15 auf allen vier Seiten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäss Abschnitt 5.3.1 mit Grosszetteln (Placards) versehen sind.

Die tragende Beförderungseinheit muss nicht gekennzeichnet werden, es sei