Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 83Fedlex · Vorlage

g) Teil 7 Kapitel 7.1 sowie Abschnitte 7.2.1, 7.2.2, 7.5.1 (mit Ausnahme von Unterabschnitt 7.5.1.4), 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.9,

h) Unterabschnitt 8.6.3.3.

3.4.2 Gefährliche Güter müssen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete

Aussenverpackungen eingesetzt sind. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden. Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder «Gefässe, klein, mit Gas», ist die Verwendung von Innenverpackungen jedoch nicht erforderlich. Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 30 kg nicht überschreiten.

3.4.3 Trays in Dehn- oder Schrumpffolie, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1,

4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen, sind als Aussenverpackungen für Gegenstände oder Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die nach den Vorschriften dieses Kapitels befördert werden, zulässig. Innenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstossen werden können, wie Gefässe aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder gewissen Kunststoffen, müssen in geeignete Zwischenverpackungen eingesetzt werden, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen und so ausgelegt sein müssen, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 20 kg nicht überschreiten.

3.4.4 Flüssige Stoffe der Klasse 8 Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Glas,

Porzellan oder Steinzeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenverpackung eingeschlossen sein.

3.4.5 (bleibt offen)

3.4.6 (bleibt offen)

3.4.7 Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gü-

tern in begrenzten Mengen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein.

Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne ENTWURFnennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiss oder in einer mit dem Hintergrund ausreichend kontrastierenden Farbe sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm  100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Grösse des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 50 mm  50 mm reduziert werden, sofern die Kennzeichnung deutlich sichtbar bleibt.

3.4.8 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften

des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO für eine Luftbeförde-