Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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"4.1.7.1.1 Verpackungen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe müssen den
Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen und dessen Prüfvorschriften für die Verpackungsgruppe II erfüllen."
4.1.7.2.1 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Grosspackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen und die Prüfvorschriften für die Verpackungsgruppe II erfüllen."
4.1.9.1.5 erhält folgenden Wortlaut:
"4.1.9.1.5 Bei radioaktiven Stoffen mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese Ei-
genschaften bei der Auslegung des Versandstücks berücksichtigt werden. Radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr, die in Versandstücken verpackt sind, für die keine Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, müssen in Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC), Tanks oder Schüttgut-Containern befördert werden, die vollständig dem jeweils zutreffenden Kapitel des Teils 6 sowie der für diese Nebengefahr anwendbaren Vorschriften des Kapitels 4.1, 4.2 oder 4.3 entsprechen."
4.1.9.3 a) Nach "eine Masse an spaltbaren Stoffen" einfügen:
"(oder gegebenenfalls bei Gemischen die Masse jedes spaltbaren Nuklids)".
Kapitel 4.2
4.2.5.2.6 In der Tabelle für die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T 1 – T 22 in der Spal-
tenüberschrift der letzten Spalte nach "Bodenöffnungen" einen Verweis auf eine neue Fussnote b) aufnehmen.
Die Fussnote b) erhält folgenden Wortlaut:
"b)Wenn in dieser Spalte «nicht zugelassen» angegeben ist, sind Bodenöffnungen nicht zugelassen, wenn der zu befördernde Stoff flüssig ist (siehe Absatz 6.7.2.6.1). Wenn der zu befördernde Stoff bei allen unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen ein fester Stoff ist, sind Bodenöffnungen, die den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.6.2 entsprechen, zugelassen."
4.2.5.3 Neue Sondervorschriften TP 36 und TP 37 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"TP 36 In ortsbeweglichen Tanks dürfen Schmelzsicherungen im Dampfraum verwendet werden.
TP 37 Die Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 14 darf bis zum 31. Dezember 2016 weiter angewendet werden, mit der Ausnahme, dass bis zu diesem Zeitpunkt
a) für die UN-Nummern 1810, 2474 und 2668 die Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 7 angewendet werden darf;
ENTWURF
b) für die UN-Nummer 2486 die Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 8 angewendet werden darf;
c) für die UN-Nummer 1838 die Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 10 angewendet werden darf."