Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Vor den Sondervorschriften für die Verpackung folgende neue zusätzliche Vorschrift einfügen:

"Zusätzliche Vorschrift

Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4."

IBC 520 Unter "UN 3109" bei der letzten Eintragung ("PEROXYESSIGSÄURE, STABILI-

SIERT, höchstens 17 %") in der Spalte "IBC-Typ" nach "31H1" einfügen:

"31H2" und in der Spalte "Höchstmenge (Liter/kg)" bei diesem IBC-Typ einfügen:

"1500".

IBC 620 Im zweiten Satz nach "4.1.1," einfügen:

"ausgenommen Absatz 4.1.1.15,".

4.1.5.5 erhält folgenden Wortlaut:

"4.1.5.5 Sofern im ADR nicht etwas anderes festgelegt ist, müssen Verpackungen, ein-

schliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, den Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.5 bzw. 6.6 entsprechen und die Prüfvorschriften für die Verpackungsgruppe II erfüllen."

4.1.6.10 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Nachfüllbare Druckgefässe mit Ausnahme von Kryo-Behältern sind wiederkehrenden Prüfungen entsprechend den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 oder für Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind, entsprechend den Vorschriften des Absatzes 6.2.3.5.1 und der jeweils geltenden Verpackungsanweisung P 200 oder P 205 zu unterziehen."

4.1.6.14 wird zu 4.1.6.15. Am Ende der Tabelle folgende zusätzliche Zeile hinzufügen:

4.1.6.8 b) ISO 16111:2008 Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen – In und c) reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff

Einen neuen Unterabschnitt 4.1.6.14 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"4.1.6.14 Die Eigentümer müssen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen

alle Informationen, die für den Nachweis der Konformität des Druckgefässes erforderlich sind, in einer Sprache aushändigen, die von der zuständigen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie müssen mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Massnahmen zur Abwendung der Nichtkonformität der in ihrem Eigentum stehenden

ENTWURFDruckgefässe kooperieren."

4.1.7.1 erhält folgenden Wortlaut:

"Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Grosspackmittel (IBC))".

4.1.7.1.1 erhält folgenden Wortlaut: