AB-EBV_2012_Entwurf_Kommentar_Nr.12_zu_AB_34.3
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 23 Seiten
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Zwischenperron handelt es sich um die Neigung, zu früh auf diesem zu warten sowie das Gleis vor dem Zug zu überqueren. Bei einem breiten Zwischenperron ist die Probabilität, dass jemandem das Gleis unmittelbar vor dem Zug überquert sehr hoch. Ebenfalls muss in allen Fällen der Gruppeneffekt, welcher dazu führt, dass das richtige Verhalten ohne Hemmungen von der Mehrheit verletzt wird, zu berücksichtigen. In der AB 34.3 wurde kein Mass zum “hohen Reisendenaufkommen“ gesetzt, da die einzelnen örtlichen Verhältnisse dieses stark beeinflusst.
7.2.2 Schmaler Zwischenperron (Ziffer 4.2.2 der AB 34.3)
Unter dem Titel „schmaler Zwischenperron“ wird verstanden, dass nur der Hausperron über einen sicheren Bereich verfügt. Zwischen den Gleisen befindet sich ein schmaler Zwischenperron, welcher den Reisenden keinen Aufenthalt ermöglicht sondern nur das Ein- und Aussteigen erlaubt im Sinne der AB-EBV, AB zu Art. 20 EBV, AB 20, Ziffer 2. Ob das durchgehende Gleis oder das Kreuzungsgleis das dem Bahnhofsgebäude / sicheren Wartebereich entlang läuft, sind die Regelungen gleich anzuwenden.
Die Abbildung 3 erläutert näher die Konfiguration eines solchen Bahnhofs, einmal mit durchgehendem Gleis den Wartebereich entlang und einmal mit durchgehendem Gleis vom Wartebereich entfernt, was aber zur Sicherheitsbetrachtungen nichts ändert, weil der sichere Bereich klar abgegrenzt ist.
Die Gewohnheitseffekte, die bei einer ausserordentlichen Kreuzung im zweiten Fall (durchgehendes Gleis vom Wartebereich entfernt) zur Gefährdungen führen, werden mit den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften (FDV, R 300.6 § 5.1) in Griff genommen.
Abbildung 3: Bahnhöfe mit schmalem Zwischenperron
Andere Konfigurationen, welche nicht den Bedingungen dieser Ziffer 4.2.2 entsprechen, sind von dieser nicht abgedeckt.
Version Nr. 07 vom 07.04.2011 für die AB-EBV 2012 Seite 13 von 23