AB-EBV_2012_Entwurf_Kommentar_Nr.12_zu_AB_34.3

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 23 Seiten

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2. Sicherheitsprinzipien

Die Grundregel, die immer im Vordergrund stehen muss, lautet:

„Je einfacher desto besser“

Diese basiert auf den folgenden Überlegungen:

- In Bezug auf die Sicherheit bei den Eisenbahnen ist der Reisende grundsätzlich ein

Laie. Von ihm kann nicht erwartet werden, dass er in Bahnhöfen mit Zugang zum Perron über das Gleis ohne Unterstützung durch anwesendes Betriebspersonal oder durch andere geeigneten Massnahmen die konkreten Gefahrensituationen rechtzeitig erkennen und richtig einzuschätzen vermag.

- Das Betreten des Gleisbereichs ist lebensgefährlich. Deswegen müssen geeignete

präventive bauliche und betriebliche Massnahmen vorgesehen werden.

- Je nach Komplexität des Bahnhofs (Gleisanlagen) erhöht sich die entsprechende Ge-

fahrensituation bzw. die Gefährdung der anwesenden Reisenden.

Für die Reisenden sind einfache Regelungen zu treffen, damit die notwendige Sicherheit bei Zugängen zum Perron über das Gleis angemessen gewährleistet werden kann.

Die Eisenbahn stellt ein komplexes System dar. Dies bedeutet, dass die Lösungen immer zuerst nach ihrer konzeptionellen Plausibilität (Anpassung der Komponenten eines Fachbereiches im ganzen System) geprüft werden müssen.

In diesem Sinn wurde die „Sicherheitskaskade“ wie folgt definiert:

1. Die Sicherheit für die Reisenden ist primär durch die festen Anlagen (Bauten) zu ge-

währleisten.

2. Falls die Sicherheit durch bauliche Massnahmen nicht gewährleistet werden kann,

sind zusätzliche (zu den ohnehin geltende) betriebliche Massnahmen zu treffen (Anpassung der Geschwindigkeit der Züge, Betriebsvorschriften).

3. Kann die Sicherheit auch durch betriebliche Massnahmen nicht gewährleistet werden

(z.B. bei Zugskreuzungen), ist der Fahrplan anzupassen.

Im umgekehrten Sinn kann eine Fahrplanänderung betriebliche Massnahmen oder Umgestaltung der Bahnhofanlagen zur Folge haben. Auch andere Änderungen der Randbedingungen können bei dieser Sicherheitskaskade betriebliche Massnahmen oder Umgestaltung der Bahnhofanlagen zur Folge haben, zum Beispiel eine Zunahme vom Publikumsverkehr.

Diese starken Abhängigkeiten (s. Abbildung 1) zwischen den verschiedenen Komponenten eines Bahnhofs mit Zugang zum Perron über das Gleis bilden das Dach aller Überlegungen und flossen somit in die Bestimmungen der AB 34.3 AB-EBV ein.

Version Nr. 07 vom 07.04.2011 für die AB-EBV 2012 Seite 7 von 23