AB-EBV_2012_Entwurf_Kommentar_Nr.12_zu_AB_34.3

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

davon ab, aus welcher Richtung die Züge in welches Gleis einfahren und ob sie gleichzeitig einfahren können.

Zur Bedingung b.:

„Der sichere Bereich für Reisende muss eindeutig erkennbar, ausreichend dimensioniert sein und baulich klar gestaltet werden. Der Unterschied zwischen dem sicheren Bereich und dem Gefahrenbereich muss offensichtlich sein“.

Die Reisenden sollen den sicheren Bereich leicht erkennen können. Dieser muss sich von den übrigen, allgemein öffentlich zugänglichen Flächen klar unterscheiden. Die Führung der Reisenden zum sicheren Bereich muss eindeutig markiert sein (Randsteine, erkennbare Wege) und mögliche unzulässige Zugänge sind abgezäunt.

Ausreichend dimensionierte und leicht erkennbare sichere Bereiche laden die Reisenden dazu ein, dort zu warten und den Gefahrenbereich nicht zu betreten.

Die Grenze zwischen dem sicheren Bereich und dem Gefahrenbereich wird mit einer Sicherheitslinie gekennzeichnet. In der Regel sind am Zugang zum Zwischenperron einheitliche Warntafeln aufzustellen.

Zur Bedingung c.:

„Zur Lenkung der Reisenden sind Anzahl und Breite der Zugänge zum Zwischenperron zu beschränken”.

Mögliche Gefährdungen lassen sich einschränken, wenn nur wenige, eher schmale Zugänge zum Zwischenperron vorhanden sind. Zu breite Zugänge laden Reisenden dazu ein, sich darauf aufzuhalten.

Zur Bedingung d.:

„Um Gefährdungen vermeiden zu können, müssen die Zugänge und ihre Umgebung vom Triebfahrzeugführer frühzeitig ersichtlich und erkennbar sein”.

Führt die Zugfahrstrasse für die Ein- und/oder Ausfahrt über den Perronzugang, muss der Lokführer eine einwandfreie Sicht auf den Zugang selbst und auf die in dessen Nähe zirkulierenden Reisenden haben.

Gebäudeteile neben dem Gleis:

Gebäudeteile oder ähnliche Hindernisse neben dem Gleis (Lärmschutzwände, Hecken, usw.), können dazu führen, dass der Lokführer eine beschränkte Sicht auf die Umgebung der Zugänge hat, was ihm nicht mehr die Möglichkeit gibt, bei unaufmerksamen Benutzern rechtzeitig reagieren zu können.

Gebäudeteile oder ähnliche Hindernisse neben dem Gleis, bzw. Verhältnisse mit unübersichtlicher Kurvenlage, sind im Sinne der Abhängigkeiten zwischen den Komponenten eines Bahnhofs (s. Abbildung 1) zu berücksichtigen.

Einwandfreie Sicht aus dem Triebfahrzeug auf den Zugang bei der Abfahrt:

Ein sich unmittelbar vor dem Zug befindender Perronzugang kann bei der Abfahrt eine zusätzliche Gefährdung für die Reisenden bedeuten. Um eine angemessene Sicht auf den Perronzugang sicherzustellen, ist aus Erfahrung ein Abstand zwischen dem Haltepunkt des Zuges und dem Zugang, abhängig vom eingesetzten Rollmaterial zu planen. Bei normalspurigen Bahnen beträgt dieser in der Regel 15 m, bei schmalspurigen Bahnen 10 m.

Version Nr. 07 vom 07.04.2011 für die AB-EBV 2012 Seite 15 von 23