AB-EBV_2012_Entwurf_Kommentar_Nr.12_zu_AB_34.3
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
1.4 Begriffe
Um die Koordination zwischen den festen Anlagen und dem Betrieb sicherzustellen, ist eine einheitliche Bedeutung der Begriffe notwendig.
Bahnhof (Definition der FDV):
Anlage innerhalb der Einfahrsignale, wo solche fehlen innerhalb der Einfahrweichen, zur Regelung des Zugverkehrs und der Rangierbewegungen, meistens mit Publikumsverkehr.
Bahnüberganganlage (Definition der FDV):
die Anlage zur Sicherung eines Bahnüberganges. Schienenseitig ist sie gesichert mit
– Hauptsignal bzw. „Vollüberwachung“ bei Führerstandsignalisierung
– Streckengerät der Zugsicherung
– Sperr- oder Zwergsignal
– Kontrolllicht
Fahrt auf Sicht (Definition der FDV):
Den Sichtverhältnissen angepasste Fahrgeschwindigkeit, höchstens 40 km/h, sodass rechtzeitig vor einem auf Sichtdistanz erkennbaren Hindernis angehalten werden kann. In Einzelfällen sehen die spezifischen Vorschriften abweichende Höchstgeschwindigkeiten vor.
Gleise
Hauptgleis (Definition der FDV):
Bahnhofgleis, in das signalmässig ein- und ausgefahren werden kann.
Nebengleis (Definition der FDV):
Bahnhofgleis, in das signalmässig nicht ein- und ausgefahren oder nur ausgefahren werden kann.
Nicht schienenfreier Zugang:
Um Verwirrungen zu vermeiden und weil die FDV mit dem Begriff nicht schienenfreier Zugang den Fall eines mit Barrieren gesicherten Zugangs zum Perron über das Gleis nicht abdeckt, wird dieser Begriff in der AB 34.3 AB-EBV sowie im vorliegenden Kommentar nicht verwendet.
Es wird generell der Ausdruck Zugang zum Perron mit Überschreiten des Gleises oder abgekürzt Zugang zum Perron über das Gleis verwendet.
Menschen (alle Begriffe hier unten gelten sowie für Frauen als für Männer)
Benutzer:
Menschen, die eine bestimmte Anlage benutzen.
Fussgänger:
Menschen, die zu Fuss eine Anlage, welche zu diesem Zweck konzipiert wurde (z.B. Trottoir), benutzen.
Mensch:
Allgemeiner Begriff ohne Präzisierungen wie „Fussgänger“ oder „Reisende“.
Person:
Wird als Fachausdruck verwendet, z.B. „Personenflüsse“.
Reisende:
Menschen, die mit der Bahn verkehren, die Bahnhofsanlagen (insbesondere Perrons) benutzen aber nicht zum ausgebildeten Bahnpersonal gehören.
Version Nr. 07 vom 07.04.2011 für die AB-EBV 2012 Seite 5 von 23