AB-EBV_2012_Entwurf_Kommentar_Nr.12_zu_AB_34.3

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Zur Bedingung e.:

„Im Normalfall führt nur ein Zugang zum Perron“.

Da die Reisenden irgendwann über das Gleis können, ist die Gefährdung so klein wie möglich zu halten.

Zugänge an beiden Perronenden führen dazu, dass Reisende sowohl bei der Einfahrt als auch bei der Ausfahrt in Konflikt mit dem Zug geraten. Die Erfahrung zeigt auch, dass Reisenden zum Zwischenperron den auf dem zu überquerenden Gleis haltenden Zug, wenn seine Türe bei einem Zugang stehen, durchqueren, was eine zusätzliche Gefährdung beim Zugsabfahrt darstellt.

Zur Bedingung f.:

„Der Zugang zum Zwischenperron muss räumlich eindeutig begrenzt sein“.

Da die Reisenden den Zugang zum Perron zu jeder Zeit betreten können, ist eine erste Risikoverminderung durch die Begrenzung des Konfliktpunkts erreicht.

Zur Bedingung g.:

„Um Gefährdungen vermeiden zu können, müssen die Zugänge und ihre Umgebung vom Triebfahrzeugführer frühzeitig ersichtlich und erkennbar sein“.

Da die Reisenden den Zugang zum Perron zu jeder Zeit betreten können, ist eine zweite Risikoverminderung durch die Reaktion des Lokführers möglich.

Gebäudeteile neben dem Gleis:

Gebäudeteile oder ähnliche Hindernisse neben dem Gleis (Lärmschutzwände, Hecken, usw.), können dazu führen, dass der Lokführer eine beschränkte Sicht auf die Umgebung der Zugänge hat, was ihm nicht mehr die Möglichkeit gibt, bei unaufmerksamen Benutzern rechtzeitig reagieren zu können.

Gebäudeteile oder ähnliche Hindernisse neben dem Gleis, bzw. Verhältnisse mit unübersichtlicher Kurvenlage, sind im Sinne der Abhängigkeiten zwischen den Komponenten eines Bahnhofs (s. Abbildung 1) zu berücksichtigen.

Einwandfreie Sicht aus dem Triebfahrzeug auf den Zugang bei der Abfahrt:

Ein sich unmittelbar vor dem Zug befindender Perronzugang kann bei der Abfahrt eine zusätzliche Gefährdung für die Reisenden bedeuten. Um eine angemessene Sicht auf den Perronzugang sicherzustellen, ist aus Erfahrung ein Abstand zwischen dem Haltepunkt des Zuges und dem Zugang, abhängig vom eingesetzten Rollmaterial zu planen. Bei normalspurigen Bahnen beträgt dieser in der Regel 15 m, bei schmalspurigen Bahnen 10 m.

In besonderen Fällen, bei ungenügenden Platzverhältnissen, wurden Spiegel installiert; in solchen Fällen sind aber die Einflüsse bei kalter Witterung sowie die verschiedenen Anforderungen am Triebfahrzeugführer zu berücksichtigen.

Zur Bedingung h.:

„Die erforderlichen Sicherungsmassnahmen für den Zugang sind mittels einer entsprechenden Risikoanalyse als genügend nachgewiesen“.

Da die Gefährdung der Reisenden auf dem Zugang bei jeder Zugsfahrt und Rangierbewegung eine Tatsache ist und viel von den verschiedenen denkbaren Betriebs-

Version Nr. 07 vom 07.04.2011 für die AB-EBV 2012 Seite 19 von 23