AB-EBV_2012_Entwurf_Kommentar_Nr.12_zu_AB_34.3

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 23 Seiten

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10.2 Blinde und sehbehinderte Reisende

Bahnhöfe mit Zugang zum Perron über das Gleis stellen für blinde und sehbehinderte Reisende eine besondere Erschwernis und eine zusätzliche Gefahr dar. Aus diesem Grund sollten die Orientierungs- und Mobilitätstrainer für blinde und stark sehbehinderte Personen solche Bahnhöfe bei den Schulungen speziell berücksichtigen.

10.3 Warntafeln

Werden Warntafeln als unterstützende Mittel zur Markierung der Grenze zwischen dem sicheren Bereich und dem Gefahrenbereich (vgl. Ziffer 4.2.2 AB 34.3) und/oder zur Warnung beim Überqueren des Gleises (vgl. Ziffer 4.2.3 AB 34.3) eingesetzt, sind sie einheitlich zu gestalten (vgl. AB-EBV, AB zu Art. 34, AB 34.4, Ziffer 3 zur Signaletik).

Eine einheitliche Tafel soll den Fall wo nur der Gefahrenbereich nach dem Passieren der Sicherheitslinie vorhanden ist (Fall „schmaler Zwischenperron“, vgl. Abbildung 3) abdecken.

Eine einheitliche Tafel soll den Fall wo ein sicherer Bereich nach dem Überqueren des Gleises vorhanden ist (Fall „breiter Zwischenperron“, vgl. Abbildung 4) abdecken.

Weitere Tafeln sollen aus Gründe ihrer Einwirkung (je mehr verschiedene Tafeln, je weniger Einwirkung) nicht entstehen.

Die Wahrnehmung von Tafeln durch die Reisenden ist bekanntlich begrenzt. Deswegen müssen sie besonders geschickt und in genügender Zahl platziert werden.

10.4 Bahnlinien mit besonderen Anlagen

a. Weichen die Anlagen von den herkömmlichen Bauarten, welche in diesem Kommentar erläutert sind, ab (z. B. mehrere Zwischenperrons),

b. Sind auf gewissen Linien, die grundsätzlich nur Personenverkehr führen, besondere Anlagen vorhanden (z.B. auffahrbare Weichen mit Richtungsbetrieb, Zahnradbahnen mit kleiner Geschwindigkeit),

ist in solchen oder ähnlichen Fällen die Sicherheit sinngemäss nach Bestimmungen der AB 34.3 zu beurteilen. Oberstes Ziel bleibt dasjenige der Ziffer 1 AB 34.3 zum Schutz der Reisenden.

In der Regel sind die heute bewährten Lösungen bei den vorhandenen Anlagen (z.B. Bahnhöfe auf Abschnitten mit Zahnstange) durch die verschiedenen Bestimmungen der AB 34.3 abgedeckt.

10.5 Detailumsetzung

Sind weitere Regelungen zur Detailumsetzung der zielgerichteten AB 34.3 AB-EBV notwendig, sollen sie auf Stufe des Regelwerks der Bahnen (lösungsgerichtet) entstehen.

Version Nr. 07 vom 07.04.2011 für die AB-EBV 2012 Seite 23 von 23