AB-EBV_2012_Entwurf_Kommentar_Nr.12_zu_AB_34.3

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 23 Seiten

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Zur Bedingung c.:

„Bei der Mitbenützung eines bestehenden Bahnüberganges für den Strassenverkehr die Sicherheit der Fussgänger gegenüber dem Strassenverkehr nötigenfalls durch bauliche Massnahmen gemäss Normenwerk sichergestellt wird. Der Übergang befindet sich im Normalfall nicht mehr als 150 m vom Halteort des Zuges (Zugsmitte) entfernt“.

Als Normenwerk sind die Regelungen zur Sicherheit der Fussgänger auf einer Strasse gemeint.

Die maximale Entfernung von 150 m basiert sich auf den maximalen konventionellen zulässigen Umweg von 300 m für Mobilitätsbehinderte sowie, dass der Zugang zu einem Bahnhof mehrheitlich einseitig ist (Tram- und Bushaltestelle, Strassenzugang, usw.)

Zum Schlusssatz:

„Die Schrankenanlage ist mit Hängegitter zu versehen“.

Diese Forderung bezweckt das physische Verhindern der Versuchung, die Schranken unerlaubterweise zu unterqueren.

9. Dienstliche Übergänge (Ziffer 6 der AB 34.3)

Da die Reisenden in Versuchung gebracht werden, dienstliche Übergänge im Publikumsbereich zu benutzen, stellen diese ein bekanntes Risiko dar. Deswegen ist das Risiko durch entsprechende Massnahmen zu vermindern.

Die Vorschläge der Ziffer 6 der AB 34.3 (“Entfernung von den üblichen Wegen der Reisenden, Abschrankungen“) zielen darauf hin die Versuchung zu minimieren, sind aber nicht abschliessend.

10. Weitere Aspekte beim Zugang zum Perron über das Gleis

Als allgemeine Grundinformationen, sind folgende Punkte, die zum Thema „Zugang zum Perron über das Gleis“ gehören, in diesem Kommentar verbreitet.

10.1 Sicherheitslinie

Die „Sicherheitslinie“ entlang der gleisseitigen Perronkante (vgl. Anhang 2 zu den AB-EBV) ist sowohl die optische wie auch die physische (taktile Ausführung) Abgrenzung zwischen dem Gefahrenbereich und dem sicheren Bereich.

Die Sicherheitslinie gehört in jedem Fall zum sicheren Bereich.

Auf begehbaren Flächen, die ungenügenden Raum im sicheren Bereich aufweisen, werden keine Sicherheitslinien angebracht. Demzufolge dürfen auf schmalen Zwischenperrons keine Sicherheitslinien angebracht werden.

Die besonderen Markierungen bei einem Zugang über das Gleis sind im Anhang Nr. 2 zu den AB-EBV vorgeschrieben.

Version Nr. 07 vom 07.04.2011 für die AB-EBV 2012 Seite 22 von 23