AB-EBV_2012_Entwurf_Kommentar_Nr.12_zu_AB_34.3
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 23 Seiten
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wird immer „lange“ gewartet, bevor der einzige Zug durchfährt und jeder sagt sich: „Ich habe noch Zeit, das Gleis vor der Zugfahrt zu Überqueren“.
8.2 Bedingungen (Ziffer 5.2 der AB 34.3)
Die Bedingungen zur Anwendung dieser Ziffer sind gemäss Kommentar zur Struktur der AB 34.3 (Kap. 3.2) gegeben.
8.3 Verhindern von gefährlichen Verhalten (Ziffer 5.3 der AB 34.3)
Ein zeitlich getrennter Zugang ist ein Hindernis im Weg und im Zeitplan der einzelnen Reisenden. Dieses physische und zeitliche Hindernis kann deswegen bei einer zeitlich nicht geeigneten Schliessung die Reisenden in Versuchung bringen, es zu umgehen.
Ein solches Gefährdungsbild kann z.B. bei einer bevorstehenden Abfahrt des zu erreichenden Zuges beziehungsweise anderen Verkehrsmittels, bei hohem saisonalem Frequenzaufkommen oder in der Hauptverkehrszeit, entstehen.
8.4 Anlagen mit Schranken (Ziffer 5.4 der AB 34.3)
Sicherheitsbetrachtungen
Die Schrankenanlagen gehören zu den Sicherungsanlagen und verhindern somit eine Gefährdung beim Überqueren der Gleise.
Die angestrebte Sicherheit kann nur unter Berücksichtigung des Verhaltens der Reisenden erreicht werden, d.h. das allgemeine Fehlverhalten ist mit entsprechenden Massnahmen zu verhindern.
Nötigenfalls müssen situationsbedingt neben Schrankenanlagen weitere Massnahmen geprüft und wo nötig ergriffen werden. Dabei sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
- leichte Umgehung der Schranken verhindern,
- lange Sperrzeiten des Hauptzuganges zum Perron ausschliessen.
Hingegen können absichtliche und krasse Verletzungen der Sicherheitsregeln nicht in allen Fällen verhindert und ausgeschlossen werden, soweit sie nicht durch eine von der Konzeption der Anlage verursachten Versuchung entstehen.
Schrankenanlagen eignen sich zum Absperren von Zugängen zu breiten Perrons (Aussenperrons, breite Zwischenperrons). Da kein Wartebereich vorhanden ist, ist der Einsatz von Schranken zu schmalen Perrons grundsätzlich nicht gestattet.
Zur Bedingung a.:
„Für den Reisendenwechsel von und zu den Zügen genügend Zeit vorgesehen wird“.
Dieser Satz verdeutlicht das Verhindern von Versuchungseffekte wie unter Kap. 8.3 zur Ziffer 5.3 der AB 34.3 erläutert ist.
Zur Bedingung b.:
„Ausreichend dimensionierte Wartezonen beidseits der Querung vorhanden sind“.
Vor geschlossenen Schrankenanlagen, sind genügend grosse Bereiche für die Sicherheit der wartenden Benutzer vorzusehen.
Version Nr. 07 vom 07.04.2011 für die AB-EBV 2012 Seite 21 von 23